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Das Geschiedenen-Testament

Das Geschiedenen-Testament

Eheleute, die geschieden, aber noch über gemeinsame Kinder verbunden sind, sollten dringend ein Testament errichten. Zwar erlischt mit der Scheidung der Ehe bzw. beim vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen unter Umständen das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht des Ehegatten. Im Zweifel ist damit auch ein zu Gunsten des anderen Ehegatten errichtetes Testament unwirksam. Zu beachten ist aber, dass der frühere Ehegatte mittelbar an dem Nachlass partizipieren kann, wenn ein gemeinschaftliches Kind, welches noch keine eigenen Nachkommen hat, vorverstirbt und von dem überlebenden Elternteil mit beerbt wird oder Pflichtteilsansprüche erwirbt.

Eine Teilhabe des geschiedenen Ehepartners kann zunächst dadurch erfolgen, dass dieser den Nachlass des verstorbenen Kindes als alleinsorgeberechtigte Person verwaltet, wenn dieses noch minderjährig ist.

Mit einem rechtzeitigen wirksam errichteten Testament können rechtzeitig Regelungen für den vorstehenden Fall getroffen werden, mit denen es im Falle des Vorversterbens eines Kindes ohne Nachkommen vermieden wird, dass der geschiedene Ehegatte dann Erbe wird. So kann etwa die indirekte Teilhabe des früheren Ehegatten an dem Nachlass des verstorbenen Kindes durch die Anordnung von Vor- und Nacherbfolge verhindert werden. Die Kinder aus der geschiedenen Ehe werden in diesem Fall zu befreiten Vorerben berufen. Ferner wird bestimmt, welche Personen nach dem etwaig vorversterbenden Kind Nacherbe werden sollen. In Betracht kommen in erster Linie die Abkömmlinge des vorversterbenden Kindes, in zweiter Linie dessen gesetzliche Erben zum Zeitpunkt des Nacherbfalls. Sinnvoll kann es dabei sein, die Vor- und Nacherbschaft zeitlich zu beschränken. Mit der Befristung der Nacherbschaft wird erreicht, dass die Kinder zu einem späteren Zeitpunkt doch Vollerben werden und über das ererbte Vermögen durch Verfügung von Todes wegen ebenfalls frei verfügen können.

Eine geringere Beeinträchtigung der Kinder kann man dadurch erreichen, dass diese zwar als Vollerben eingesetzt, aber mit Vermächtnissen belastet werden, die erst nach deren Tod anfallen. Den Kreis der Vermächtnisnehmer kann der Testierende dabei selbst und frei bestimmen oder dieses Recht auch einem von ihm bestellten Testamentsvollstrecker übertragen.

Wie ein solches Testament am besten formuliert wird, sollten sich Geschiedene von uns als Erbrechtsspezialisten näher erläutern lassen.



Eingestellt am 31.07.2017
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