email tel

Erb- und Pflichtteilsverzichte – wie sind sie angreifbar?

Bei einem zu Lebzeiten des Erblassers abgeschlossenen Erb- oder Pflichtteilsverzicht ist stets zu prüfen, ob dieser anfechtbar oder gar sittenwidrig ist.

Als Gegenleistung zum Verzicht wird oft eine Abfindung vereinbart. Hierbei handelt es sich um die eigentliche Geschäftsgrundlage für den Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht. Ist dieses sog. „Verpflichtungsgeschäft“ anfechtbar oder nichtig, wird hiervon auch die abstrakte Verzichtserklärung erfasst.

Formfehler werden bereits dadurch begangen, dass der Erblasser persönlich bei der notariellen Beurkundung der Verzichtserklärung, anwesend sein muss, während sich der Verzichtende vertreten lassen kann.

Ein Erb- und Pflichtteilsverzicht kann ggf. angefochten werden oder gem. § 138 BGB sittenwidrig sein.

In Einzelfällen haben das OLG München und das OLG Hamm eine Sittenwidrigkeit von Erbverzichten aufgrund Vorliegens besonderer Umstände festgestellt. So stellte das OLG Hamm beispielhaft auf die äußeren Umstände und damit auch darauf ab, dass der Vater „die jugendliche Unerfahrenheit und Beeinflussbarkeit seines Sohnes zu seinem Vorteil“ ausgenutzt hatte (OLG Hamm, Urt. v. 08.11.2016 – 10 U 36/15 -).

Röthel vertritt sehr überzeugend die Ansicht, dass die Sittenwidrigkeit eines Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrages insbesondere dann vorliegen wird, wenn ein gerade volljährig gewordenes Kind gegenüber einem Elternteil einen Verzicht erklärt. Dieser von Kindern ausgesprochene Verzicht gegenüber ihren Eltern sei in hohem Maße anfällig für Übervorteilung und Überforderung.

Darüber hinaus wird auch die Auffassung vertreten, dass die Eltern von sich aus vor dem Verzicht über ihre wesentlichen Vermögenswerte Auskunft zu erteilen hätten (LG Koblenz, Teilurt. v. 01.06.2017 – 10 O 204/17 - ).

Gerne stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Berufserfahrung bei der Überprüfung der Wirksamkeit von Erb- oder Pflichtteilsverzichten mit oder ohne Abfindung mit Rat und Tat zur Seite.
Bitte, vereinbaren Sie dieserhalb mit unserem Büro unter Telefonnummer 0 23 02 / 5 80 82-0 einen Ihnen genehmen Besprechungstermin oder nehmen Sie einfach über das Kontaktformular Verbindung zu uns auf.



Eingestellt am 22.01.2020 von R. Schauwienold
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 2,0 bei 2 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)