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Erbschein - Ja oder Nein?

Wie der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden hat, kann ein Erbe sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieser die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist (BGH, Urt. v. 05.04.2016 – XI ZR 440/15 - ).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger nahmen die beklagte Sparkasse auf Erstattung von Gerichtskosten für die Erteilung eines Erbscheins in Anspruch. Die Erblasserin, Mutter der beiden Kläger, unterhielt bei der Sparkasse diverse Konten. Sie errichtete mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein handschriftliches Testament, in dem es auszugsweise hieß:

„Die endunterzeichneten Ehegatten setzen sich gegenseitig als Erben ein.
Nach dem Ableben des Letzten von uns geht das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen auf unsere beiden aus unserer ehelichen Verbindung geborenen Kinder … über. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt eines unserer Kinder durch Tod schon aus der Erbfolge ausgeschieden sein, werden diese Rechte an die Kinder unserer Kinder weitergegeben. Unsere Enkelkinder bzw. deren Kinder sind gemäß der gesetzlichen Erbfolge unsere Erben.
Erhält beim Tode des Erstverstorbenen eines unserer Kinder seinen Pflichtteil, soll es auch beim Tode des Letztverstorbenen nur den Pflichtteil erhalten …“

Nach Eröffnung des Testamentes forderten die Kläger die beklagte Sparkasse unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Testaments und des Eröffnungsprotokolls zur Freigabe der von ihrer Mutter bei der Sparkasse unterhaltenen Konten auf. Diese verlangte von den Klägern zur Auskehrung des Bar- und Sparvermögens die Vorlage eines Erbscheins, den die Kläger dann auch bei dem zuständigen Amtsgericht erwirkten, wonach sie zu je 1/2-Anteil Erben nach der verstorbenen Mutter wurden. Hierfür verauslagten Sie Gerichtskosten i. H. v. 1.770,00 €. Das zuständige Oberlandesgericht hatte den Klägern gegen die Sparkasse einen Anspruch auf Erstattung der Gerichtskosten für die Erteilung des Erbscheins bejaht.

Die hiergegen von der Sparkasse eingelegte Revision wurde vom BGH zurückgewiesen mit der Begründung, nur bei konkreten und begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der durch das eigenhändige Testament belegten Erbfolge sei die Bank berechtigt, ergänzende Erklärungen des oder der Erbprätendenten einzuholen und sich weitere Unterlagen, wie z. B. das Familienstammbuch oder Erbschein, vorlegen zu lassen. Somit wurde die Sparkasse verpflichtet, den Klägern die verauslagten Kosten für den Erbschein i. H. v. 1.770,00 € zu erstatten.

Bei Fragen in Bezug auf den Erbschein oder des Erbscheinsverfahren nehmen Sie Kontakt zu mir auf. Mit unserer langjährigen, durch Kompetenz ausgewiesenen Berufserfahrung sind wir Ihr richtiger Partner.



Eingestellt am 22.01.2020 von R. Schauwienold
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