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Grundsatzentscheidung zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Grundsatzentscheidung zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung:

In einem sowohl in der Fachwelt als auch in der medialen Öffentlichkeit mit großer Resonanz aufgenommenen Beschluss vom 06.07.2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) grundsätzliche Aussagen zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung getroffen.

In der Praxis waren immer wieder besonders knappe und unpräzise Patientenverfügungen anzutreffen, die lediglich allgemeine Anweisungen enthielten, wie etwa die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist, oder die Äußerung: „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen. Solcherlei Formulierungen führen nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer Unwirksamkeit von Vorsorgevollmacht bzw. Patientenverfügung.

Lassen Sie sich von uns über die neuen Anforderungen der Rechtsprechung an eine wirksame Vorsorgevollmacht bzw. Patientenverfügung umfassend unterrichten. Gern können Sie uns auch vorab Ihr Anliegen per E-Mail schildern. Oder vereinbaren Sie einfach telefonisch einen Besprechungstermin. Tel.: 02302/580820.

Was war in dem vom BGH entschiedenen Fall geschehen?

In einer privatschriftlichen Vorsorgevollmacht bestimmte die Vollmachtgeberin, dass sie „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ wünsche, wenn keine „Aussicht auf Wiedererlangen des Bewusstseins“ bestehe oder „aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden zurückbleibt“. Die eingesetzte Bevollmächtigte erhielt die Befugnis, anstelle der Vollmachtgeberin „mit der behandelnden Ärztin alle erforderlichen Entscheidungen abzusprechen“.

Kurze Zeit später errichtete die Vollmachtgeberin eine notarielle Vollmacht, in der es hieß:

Die Vollmacht berechtigt auch zur Vertretung in Fragen der medizinischen Versorgung und Behandlung, insbesondere im Sinne von § 1904 BGB. Der Bevollmächtigte kann auch in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, in eine Heilbehandlung oder in die Durchführung eines ärztlichen Eingriffs einwilligen, die Einwilligung hierzu verweigern oder zurücknehmen … Die Vollmacht enthält die Befugnis, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden. Im Falle einer zum Tode führenden Erkrankung legen wir keinen Wert auf lebensverlängernde Maßnahmen, wenn feststeht, dass eine Besserung des Zustandes nicht erwartet werden kann.

Nachdem die Vollmachtgeberin einen Hirnschlag erlitten hatte, wurde sie über eine Magensonde ernährt. Eine verbale Kommunikation mit ihr war nicht mehr möglich. Die Bevollmächtigte und die behandelnde Ärztin waren gleichwohl der Auffassung, dass der Abbruch der künstlichen Ernährung nicht dem Willen der Vollmachtgeberin entsprechen würde. Die weiteren Töchter der Vollmachtgeberin sahen dies anders und stellten daraufhin einen Antrag auf Anordnung einer Kontrollbetreuung, dem das Landgericht stattgab. Nach Auffassung des BGH lagen allerdings die Voraussetzungen für eine solche Kontrollbetreuung im konkreten Fall nicht vor.

Der BGH hielt dabei insbesondere den Begriff des „schweren Dauerschadens des Gehirns“ für so unpräzise, dass seine Verwendung keinen Rückschluss auf die konkrete Maßnahme der Ernährung mittels einer Magensonde zulasse.

In einer weiteren Entscheidung vom 08.02.2017 hat der BGH entschieden, dass dem Bestimmtheitsgrundsatz im Rahmen einer Patientenverfügung dann Genüge getan sei, wenn diese einerseits konkret die Behandlungssituation beschreibe, in der die Verfügung gelten solle, und diese andererseits die ärztlichen Maßnahmen genau bezeichne, in die der Ersteller der Patientenverfügung einwilligt oder die er untersagt (etwa durch Angaben zur Schmerz- und Symptombehandlung, künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, Wiederbelebung, künstlichen Beatmung, Antibiotikagabe oder Dialyse). Erfreulich ist in diesem Zusammenhang die Feststellung des BGH, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung nicht überspannt werden dürfen. Ausreichend sei, dass der/die Betroffene umschreibend festlege, was er/sie in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation wolle und was nicht.

Danach ist im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festzustellen:

Enthält die Patientenverfügung lediglich allgemeine Anweisungen, wie etwa die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist, oder die Äußerung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, dürfte die Verfügung unwirksam sein. Vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung dürften aber wohl die allermeisten derzeit gängigen Muster für Patientenverfügungen den Anforderungen des BGH standhalten und keinen Änderungsbedarf auslösen.

Sollten Sie noch vertiefende Fragen zur Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Gern können Sie uns auch vorab Ihr Anliegen per E-Mail schildern. Oder vereinbaren Sie einfach telefonisch einen Besprechungstermin. Tel.: 02302/580820.



Eingestellt am 14.08.2017 von R. Schauwienold
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