email tel

Laien-Testamente - und die überraschenden Folgen

Laien-Testamente - und die überraschenden Folgen

Das deutsche Erbrecht hält manche Überraschung für den juristischen Laien bereit. Regelmäßig verwenden Erblasser in Testamenten, die sie selbst verfassen, für sie gängige Begriffe, ohne diese näher zu definieren. Das führt zu unterschiedlichen Auslegungen in Bezug auf den Erblasser-Willen und in zahlreichen Fällen zu nachfolgenden, nicht selten das Nachlassvermögen aufzehrenden Rechtsstreitigkeiten.Gern können Sie uns auch vorab Ihr Anliegen per E-Mail schildern. Oder vereinbaren Sie einfach telefonisch einen Besprechungstermin. Tel.: 02302/580820.

Gängige Fehler sollen beispielhaft nachstehend wie folgt behandelt werden:

1.
In einem handschriftlichen Testament verwendete die Erblasserin den Begriff „gesetzliche Erben“ in der festen Überzeugung, damit ihre Halbgeschwister enterbt zu haben, weil diese nach ihrer Meinung keine gesetzlichen Erben seien. Das Gegenteil war allerdings der Fall. Die kinderlose Erblasserin hatte dem Begriff „gesetzliche Erben“ offensichtlich eine andere Bedeutung beigemessen, also diesem objektiv zukam. Sie irrte sich damit über den Begriff der „gesetzlichen Erben“, der im konkreten Fall zur wirksamen Anfechtung des Testaments durch die eigentlich von der Erblasserin bedachten Erben führte. Damit konnte dem Willen der Erblasserin letztlich doch noch zum Erfolg verholfen werden.

2.
Nicht selten werden in, teilweise sogar in notariell beurkundeten Testamenten Vermächtnisse ausgesetzt, die in der Praxis ein hohes Streitpotential beinhalten.

Beispiel Sparvermögen:

a. Im Wege eines Vermächtnisses wendet der Erblasser einer Person sein „Barvermögen“ testamentarisch zu. Unter Barvermögen versteht die Rechtsprechung dabei aber nicht nur Guthaben auf Bankkonten, sondern alles Vermögen, das kurzfristig verflüssigt werden kann wie z.B. vorhandene Wertpapiere, aber auch leicht in Geld verwandelbare Sparbriefe. Über diese Folgen sollte sich ein Testierender im Klaren sein.

Beispiel bezifferte Vermächtnisse:

b. Teilweise enthalten Testamente bezifferte Geldbetragsvermächtnisse, so z.B. bei der Formulierung: „Mein Patenkind soll nach meinem Tode einen steuerfreien Betrag von 20.000,00 € erhalten.“ Dabei wird u.U. vergessen, dass sich das bare Erblasservermögen im Laufe der Zeit zwischen der Testamentserrichtung und dem Ableben – z.B. durch Begleichung von Pflegedienstleistungen – dergestalt verringern kann, dass der im Testament ausgesetzte Geldbetrag nicht mehr oder zumindest nicht mehr in der im Testament genannten Höhe im Nachlass vorhanden ist. Das hat für den Erben, z.B. für den Ehegatten, möglicherweise unangenehme Folgen. Bei dem bezifferten Geldbetragsvermächtnis handelt es sich nämlich um ein unbeschränktes Gattungsvermächtnis, so dass im Zweifel die im Testament ausgesetzte Geldsumme als vermacht gilt, auch wenn Sie nicht mehr im Nachlass vorhanden ist. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Erbe das Geldvermächtnis notfalls aus eigenen Mitteln entrichten muss.

Wird von dem Erblasser „Sparguthaben“ vermacht, kann sich auch hier der Bestand des Sparbuchs zwischen Testamentserrichtung und Todesfall durchaus ändern. Nach der Rechtsprechung gilt in diesem Fall nur das Sparguthaben am Tag des Todes als vermacht. Was aber ist, wenn jemand den „größeren Teil des Geldes“ vermacht? Hier wird allgemein die Auffassung vertreten, dass in diesem Fall die Hälfte des vorhandenen Geldvermögens als vererbt anzusehen ist, weil dies dem mutmaßlichen Willen des Erblassers am Nächsten komme.

3.
Ehepartner wünschen regelmäßig, dass der Überlebende von ihnen von Pflichtteilsansprüchen der Kinder, die in aller Regel Schlusserben zu gleichen Teilen werden, also erst nach dem Tode des überlebenden Elternteils Erben werden sollen, verschont bleibt. So wird formuliert, dass – wenn ein Kind nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil „geltend macht“ oder „verlangt“ – er auch im Falle des Ablebens des längstlebenden Elternteils nur den Pflichtteil erhalten soll (sog. Pflichtteilsstrafklausel). Der Begriff des „Verlangens“ oder „Geltendmachens“ ist dabei auslegungsbedürftig. Der Pflichtteilsberechtigte kann nämlich gegen den Erben verschiedene Ansprüche geltend machen; so stehen ihm u.a. Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche zu wie aber auch ein Anspruch auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses bzw. ein Anspruch auf Wertermittlung von Immobilien oder Mobilien (z.B. Autos). Ob bereits im bloßen Auskunftsverlangen bezüglich des Bestandes des Nachlasses am Todestag die „Geltendmachung“ eines Pflichtteilsanspruchs liegt, ist umstritten. Entscheidend wird sein, ob der Pflichtteilsberechtigte den ernsthaften Versuch unternimmt, zu seinem Recht zu kommen, wobei die rein objektive Geltendmachung bereits die Pflichtteilsstrafklausel auslöst.

Insgesamt kann damit festgestellt werden:

Gerade im Bereich des Erbrechts führen gängige Begriffe des täglichen Lebens teilweise zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten, die beträchtliches Streitpotential bei teilweise hohen Gegenstandswerten bilden. Dem gilt es, durch fachlichen Rat eines hierfür berufenen Spezialisten zu begegnen.Gern können Sie uns auch vorab Ihr Anliegen per E-Mail schildern. Oder vereinbaren Sie einfach telefonisch einen Besprechungstermin. Tel.: 02302/580820.



Eingestellt am 10.08.2017 von R. Schauwienold
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)