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Probleme bei Patchwork-Familien

Beim Tod eines Elternteils sind nur dessen leibliche oder adoptierte Abkömmlinge zu gesetzlichen Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten berufen.

Auch der nicht verheiratete Lebenspartner hat weder ein gesetzliches Erb- noch ein Pflichtteilsrecht. Ein gemeinschaftliches Testament können im Übrigen nur Eheleute errichten. Dementsprechend müssen nicht verheiratete Lebenspartner entweder durch ein einseitiges Testament oder durch einen Erbvertrag für den Überlebenden vorsorgen.

Da Stiefeltern und Stiefkinder im Verhältnis zueinander weder erb- noch pflichtteilsberechtigt sind, ergibt sich im Hinblick auf die Erbfolge regelmäßig ein dringender Regelungsdarf, was den betroffenen Personen häufig nicht bekannt ist.

Als Beispiel mag hierfür folgender Fall dienen:

Der Ehemann hat aus seiner ersten – geschiedenen – Ehe eine Tochter; seine zweite Ehefrau ist ebenfalls geschieden und hat aus ihrer ersten Ehe einen Sohn.

In der neuen Ehe besteht der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Wenn jetzt der Ehemann zuerst verstirbt, werden gesetzliche Erben seine Tochter und die Ehefrau zu je 1/2 Anteil.

Im Falle des Ablebens der Ehefrau als überlebender Teil erbt jetzt der Sohn den gesamten Nachlass seiner Mutter und über diese indirekt auch den halben Nachlass des Stiefvaters. Dessen Tochter muss sich daher mit der Hälfte des Nachlasses des Vaters begnügen. Sie erbt damit nur ½-Anteil nach dem Vater, der Sohn ebenfalls ½-Anteil sowie zusätzlich den gesamten Nachlass seiner Mutter.

Die Folge dessen ist, dass Kinder des längstlebenden Ehegatten unangemessen bevorzugt werden.

Hätten die Eheleute in dem vorstehend skizzierten Fall ein gemeinschaftliches Testament errichtet, würde die überlebende Ehefrau testamentarische Alleinerbin.

Die Tochter wäre dann allenfalls pflichtteilsberechtigt mit einer Pflichtteilsquote von 1/4 . Wird dieser Pflichtteilsanspruch dann nicht innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren geltend gemacht, geht das Vermögen des zuerstversterbenden Ehemannes letztlich sogar allein auf den Sohn über, der dann das gesamte familienfremde Vermögen des Stiefvaters erwirbt.

Bei der Rechtsgestaltung in Patchwork-Familien gilt es daher – wie die vorstehenden Beispiele zeigen – insbesondere darauf zu achten, von welchem Teil der Familie das zu vererbende bzw. das zu übertragende Vermögen kommt.

Häufig wird in Fällen einer Patchwork-Familie mit dem Instrument der Vor- und Nacherbschaft eine sinnvolle Lösung erzielt werden können, wobei alternativ allerdings auch daran gedacht werden kann, dem überlebenden Partner an dem Nachlass oder Teilen davon ein Nießbrauchrecht einzuräumen, während die Substanz den Kindern zu Eigentum zugewiesen wird.

In jedem Falle bedürfen Sachverhalte mit Patchwork-Familien einer besonderen Stör- und Streitfallanalyse, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Gern stehen wir Ihnen mit unseren über 45-Jahren Berufserfahrung bei der Überprüfung mit professionellem Rat zur Verfügung. Bitte, vereinbaren Sie dieserhalb mit unserem Büro unter der Tel.: 02302/580820 einen Ihnen genehmen Besprechungstermin oder nehmen Sie zu uns über das Kontaktformular Verbindung auf.

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Eingestellt am 13.11.2017 von R. Schauwienold
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