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Sterben macht Erben

Sterben macht Erben

„Sterben macht Erben“ sagt ein altes Sprichwort. Offensichtlich ist dies dem bundesdeutschen Normalbürger – wie man meinen möchte – fast völlig egal. Nur ca. 30 % der Bundesbürger haben ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, wobei davon noch viele widersprüchlich oder gar ungültig sind. Die Gründe, warum sich so viele ungern mit dem Erbrecht beschäftigen, sind vielfältig. Der eine möchte sich zu Lebzeiten nicht mit dem Thema auseinandersetzen; der andere glaubt, dass sich später schon alles selbst regeln wird. Das böse Erwachen kommt dann allerdings für viele mit dem Tode eines Erblassers, also mit dem Erbfall. Die Ehegatten, die glaubten, Alleinerben geworden zu sein oder die Kinder, die nunmehr überlegen müssen, ob sie sich vielleicht doch schon ein Stückchen von dem (Erb-) Kuchen durch Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs abschneiden sollen. So mancher (Rechts-) Streit könnte vermieden werden, wenn sich der Erblasser bereits zu Lebzeiten mit dem Erbrecht vertraut gemacht und eine entsprechende letztwillige Verfügung (Testament) errichtet hätte.

Wenn Sie von solchen Sorgen geplagt sind, sollten Sie zeitnah einen Termin mit unserer Kanzlei vereinbaren und sich umfassend – angepasst an Ihre persönliche Lebenssituation – über die vielfachen Möglichkeiten der zivil- und steuerrechtlichen Gestaltung von Testamenten beraten lassen. Gern können Sie uns auch vorab Ihr Anliegen per E-Mail schildern. Oder vereinbaren Sie einfach telefonisch einen Besprechungstermin. Tel.: 02302/580820.

Bei der Frage der Gestaltung eines Testaments spielt u.a. die Frage des Ehegatten-Erbrechts eine große Rolle. Gerade bei dem Erbrecht des Ehegatten wird deutlich, wie wichtig eine letztwillige Verfügung werden kann, denn der Ehegatte erbt in der Regel nicht allein. Voraussetzung für das Erbrecht des Ehegatten ist, dass der überlebende Ehegatte beim Erbfall mit dem Erblasser verheiratet war und dieser weder die Scheidung beantragt noch ihr zugestimmt hatte.

Der überlebende Ehegatte des Erblassers erbt neben Verwandten der I. Ordnung, also in der Regel den Kindern, zu ¼, neben Verwandten der II. Ordnung (z.B. Eltern) wird er regelmäßig zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Dabei kommt es für die Höhe des Erbteils des Ehegatten u.a. darauf an, in welchem Güterstand die Eheleute beim Tode des Erblassers gelebt haben. Gesetzlicher Güterstand ist derjenige der sog. Zugewinngemeinschaft. Die Bestimmungen über diesen Güterstand besagen, dass der Ausgleich des Zugewinns im Todesfall u.a. dadurch verwirklicht wird, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ¼ der Erbschaft erhöht. Damit erbt der überlebende Ehegatte neben Verwandten der I. Ordnung (Abkömmling) ¼ + ¼ = ½-Anteil, neben Verwandten der II. Ordnung ½ + ¼ = ¾-Anteil.

Ferner erhält der Ehegatte das sog. „gesetzliche Vorausvermächtnis“ nach § 1932 BGB. Danach stehen ihm zusätzlich zu dem Erbteil alle Gegenstände des ehelichen Haushalts zu, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind; ferner die Hochzeitsgeschenke. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der I. Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände nur insoweit, als er sie „zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt“.

Die vorstehend näher skizzierten erbrechtlichen Lösungen betreffen die Mehrzahl aller geschlossenen Ehen, da in der Regel der gesetzliche Güterstand, also die Zugewinngemeinschaft, beibehalten wird. Bestand beim Erbfall dagegen Gütertrennung, so gelten Besonderheiten. Bei Gütertrennung erhält der überlebende Ehegatte neben einem Kind die Hälfte des Nachlasses, neben zwei Kindern ⅓ Anteil, neben drei Kindern ¼ Anteil. Bei mehr als drei Kindern erbt der überlebende Ehegatte grundsätzlich ¼-Anteil, während die übrigen Kinder ¾ der Erbschaft zu gleichen Teilen erben.

Bei Fragen zum Ehegatten-Erbrecht steht Ihnen unser Büro jederzeit – auch im Hinblick auf entsprechende Beratungen – zur Verfügung.Gern können Sie uns auch vorab Ihr Anliegen per E-Mail schildern. Oder vereinbaren Sie einfach telefonisch einen Besprechungstermin. Tel.: 02302/580820.



Eingestellt am 01.08.2017 von R. Schauwienold
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