email tel

Überlegung zur Gestaltung von Testamenten

Überlegungen zur Gestaltung von Testamenten

An erster Stelle der Überlegung eines Erblassers vor der Errichtung eines Testaments oder eines Erbvertrages hat die Frage zu stehen, wie sich nach dem Ableben des Testierenden die gesetzliche Erbfolge darstellt. Nur wenn diese von dem zukünftigen Erblasser nicht gewollt ist, ist an eine gewillkürte Erbfolge zu denken. Diese besteht darin, dass der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet.

Was das System der gesetzlichen Erbfolge anbelangt, geht das BGB vom Erbrecht der „Blutsverwandten“ aus, neben denen es dem überlebenden Ehegatten des Erblassers eine nach dem Güterstand und der Erbordnung der Verwandten variable Erbquoten gewährt.

Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Neben adoptierten Kindern werden auch nichteheliche Kinder als gesetzliche Erben erster Ordnung angesehen. Ist ein direkter Abkömmling (Kind) des Erblassers bereits vorverstorben und hinterlässt er selbst eigene Abkömmlinge (Enkel), dann treten diese an die Stelle ihrer vorverstorbenen Eltern (Eintrittsrecht). Hinterlässt ein Abkömmling keine eigenen Abkömmlinge, dann wächst sein Anteil den übrigen Erben an (Anwachsung).

Sind beim Tode des Erblassers keine Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) vorhanden, dann sind seine Eltern und, wenn diese bereits vorverstorben sind, seine Geschwister zu gesetzlichen Erben berufen (Erben zweiter Ordnung).

Dementsprechend muss immer vorrangig die Frage gestellt werden, ob gesetzliche Erbfolge eintreten soll oder ob dies nicht gewünscht wird. Nur in dem letzteren Fall bedarf es der Errichtung einer letztwilligen Verfügung oder des Abschlusses eines Erbvertrages. Es kann daher nicht eindringlich genug empfohlen werden, sich mit dem Erbrecht und den Bestimmungen von Todes wegen (Testamenten) eingehend und rechtzeitig vertraut zu machen. Dies gilt insbesondere auch für kinderlos gebliebene Ehepaare, da im Falle des Ablebens eines Elternteils dessen Eltern oder Geschwister erbberechtigt werden, wie auch für Ehepaare mit minderjährigen Kindern, wenn Sie im Erbfall eine Auseinandersetzung mit dem Betreuungsgericht von vornherein vermeiden wollen.

Dabei reicht die Errichtung eines privatschriftlich erstellten Testaments zur Bestimmung der Erbnachfolge aus. Das privatschriftliche Testament muss samt Zusätzen und Änderungen in allen seinen Teilen vom Erblasser selbst geschrieben werden; demzufolge ist z.B. ein mit Schreibmaschine oder auf dem PC geschriebenes Testament nichtig. Bei einem gemeinschaftlichen Testament muss der andere Ehegatte das Schriftstück ebenfalls eigenhändig unterzeichnen. Der besondere Vorteil eines Privattestaments ist die leichte und bequeme Errichtungsmöglichkeit zu jeder Zeit und an jedem Ort, ebenso seine leichten Aufhebungs- und Änderungsmöglichkeiten. Allerdings sollte Vorsorge getroffen werden im Hinblick auf das Auffinden des Testaments nach dem Tode des Erblassers. Vor Errichtung des privaten Testaments sollte in jedem Falle rechtskundiger Rat durch einen Erbrechtsspezialisten eingeholt werden.

Unsere Aufgabe als Erbrechtsberater besteht darin, ein auf Ihre individuellen Wünsche ausgerichtetes Testament zu gestalten. Nur so haben Sie die Sicherheit, dass Ihr Vermögen nicht in die falschen Hände gerät. Darüber hinaus achten wir auch darauf, Ihr Testament steueroptimiert zu gestalten, um unnötige Steuern – insbesondere im Rahmen von Vermögensübertragungsverträgen – zu vermeiden.

Gern stehen wir Ihnen für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.



Eingestellt am 31.07.2017
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)