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Wohnungsrecht und Pflichtteilsergänzung

Wohnungsrecht und Pflichtteilsergänzung:

Am 29.06.2016 fällte der Bundesgerichtshof (BGH) ein für die Praxis äußerst bedeutsames Urteil. Es ging um die seit vielen Jahren hoch umstrittene Frage des Fristanlaufs bei Grundstückschenkungen unter dem Vorbehalt eines Wohnungsrechts.

Gerade die Grundstücksschenkung unter Wohnungsrechts- bzw. Nießbrauchrechtsvorbehalt stellt ein wichtiges Gestaltungsmittel in Bezug auf eine steueroptimierte Übertragung von werthaltigem Grundbesitz von der älteren auf die jüngere Generation dar. Unsere Praxis hat sich diesem Thema bereits seit Jahrzehnten verschrieben und steht Ihnen jederzeit zu weitergehenden Fragen zur Verfügung. Gern können Sie uns auch vorab Ihr Anliegen per E-Mail schildern. Oder vereinbaren Sie einfach telefonisch einen Besprechungstermin. Tel.: 02302/580820.

Bekanntlich kann ein Pflichtteilsberechtigter nach § 2325 Abs. 1 BGB in Fällen, in denen der Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor seinem Tod Schenkungen gemacht hat, eine Ergänzung des Pflichtteils verlangen. Dabei wird für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Wert des geschenkten Gegenstands (der Immobilie) für jedes Jahr, das seit der Schenkung bis zum Erbfall vergangen ist, um 10 % abgeschmolzen (§ 2325 Abs. 3 S. 1 BGB). Nach Ablauf von 10 Jahren seit der Schenkung scheidet eine Pflichtteilsergänzung insgesamt aus. Fraglich war, ob bei einer Immobilienübertragung insbesondere der älteren auf die jüngere Generation unter Wohnungsrechtsvorbehalt zugunsten der übertragenden Generation die 10-Jahresfrist überhaupt anlief. Im Jahre 1994 hatte nämlich der BGH ausgesprochen, dass diese Frist nur zu laufen beginne, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgebe, sondern darüber hinaus auch darauf verzichte, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte, sei es durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im Wesentlichen weiterhin zu nutzen. Behalte sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks die Nutzung uneingeschränkt vor, gebe er den „Genuss“ des verschenkten Gegenstands nicht auf. In diesem Fall sei das Wirtschaftsgut „Immobilie“ weiterhin dem Schenker zuzurechnen. Im konkreten Fall hatte der BGH den Fristablauf bejaht, weil der Erblasser und seine Ehefrau sich ein Wohnungsrecht nicht an dem aus 3 Etagen (Erd-, Ober- und Dachgeschoss) bestehenden gesamten Haus vorbehalten hatten, sondern nur an den Räumlichkeiten im Erdgeschoss sowie zusätzlich die Mitbenutzung weiterer Grundstücksteile. Bestehe das im Wohnungsrecht verankerte Ausschließungsrecht nur an Teilen der übergebenen Immobilie, so sei der Erblasser – so die Ansicht des BGH – mit dem Vollzug des Übergabevertrages nicht mehr als „Herr im Haus“ anzusehen. In diesem konkreten Fall bejahte der BGH daher den Anlauf der 10-Jahresfrist, zumal die Eltern aufgrund der Regelung im Übergabevertrag nicht die Möglichkeit gehabt hätten, die Nutzung einem Dritten zu überlassen.

Sollten Sie noch vertiefende Fragen zu steueroptimierten Übertragungen von Immobilien oder Wohnungsrechtsvorbehalten haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Gern können Sie uns auch vorab Ihr Anliegen per E-Mail schildern. Oder vereinbaren Sie einfach telefonisch einen Besprechungstermin. Tel.: 02302/580820.



Eingestellt am 14.08.2017 von R. Schauwienold
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