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Die Güterstandsschaukel - ein Steuersparmodell und ein Modell zur Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen

1. Steuersparmodell
Eheleute können jederzeit den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Vereinbarung der Gütertrennung beenden, ohne dass dies mit einer Ehekrise oder einer bevorstehenden Scheidung zu tun hätte. Es geht allein darum, den Zugewinnausgleich durchzuführen und dadurch einen Teil des Vermögens von einem Ehegatten auf den anderen möglichst steuergünstig zu übertragen. Wird der gesetzliche Güterstand durch Übergang auf den Güterstand der Gütertrennung ehevertraglich beendet, löst dies zwingend Zugewinnausgleichsansprüche aus (§ 1378 Abs.3 S.1 BGB). In diesem Fall ist die Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung durch einen entsprechenden Transfer an den ausgleichsberechtigten Ehegatten schenkungsteuerfrei (§ 5 Abs.2 ErbStG). Es handelt sich also um eine anerkannte und sichere Möglichkeit, Vermögen schenkungsteuerfrei auf den anderen Ehegatten zu verlagern.

Dies soll an folgendem Beispiel verdeutlicht werden:

M und F sind seit vielen Jahren im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Als erfolgreicher Handwerker/Unternehmer hat M während der Ehe erhebliches Vermögen angesammelt. Deshalb möchte er F ein Miethaus im Werte von 1 Mio. € schenken, um sie für ihr Alter abzusichern.

Lösung:

Unentgeltliche Vermögensübertragungen zwischen Eheleuten unterliegen der Schenkungsteuer. Es besteht ein Steuerfreibetrag von lediglich 500.000,00 €. Würde M daher die Immobilie im Wert von 1 Mio. € auf F schenkungsweise übertragen, würde dies zum Anfall von 75.000,00 € Schenkungsteuer führen.

Bei Sachverhalten wie dem vorliegenden bietet sich als Lösung die Güterstandsschaukel an. Hierzu schließen die Eheleute für die Zukunft den Zugewinn aus und vereinbaren Gütertrennung. Dadurch entsteht ein Zugewinnausgleichsanspruch, der rechnerisch ermittelt werden muss, wobei allerdings die Eheleute die Höhe des entstandenen Zugewinns im Ehevertrag festlegen können (FG Hessen, Urt.v. 15.12.2016 – 1 I K 199/15 -). Es gilt im Steuerrecht nämlich der Grundsatz der Anbindung an das Zivilrecht. Beträgt der Ausgleichsanspruch nun 1 Mio. €, kann jederzeit vereinbart werden, dass jetzt das Miethaus im Werte von ebenfalls 1 Mio. € zur Erfüllung der Ausgleichsforderung von M auf F übereignet wird mit der Konsequenz, dass dieser Vorgang keine Schenkungsteuer auslöst. Ersparnis damit 75.000,00 €.

2. Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen

M und F haben zwei gemeinsame Kinder S und T. Der Ehemann hat darüberhinaus ein Kind aus erster Ehe, zu dem keinerlei Kontakt besteht (alternativ: ein nichteheliches Kind, das aus denselben Gründen nicht bedacht werden soll).

Nicht zielführend im Hinblick auf Pflichtteilsergänzungsansprüche des Kindes wäre die schenkungsweise Übertragung des Immobilienvermögens im Werte von 1 Mio. € von M auf F. Konsequenz dessen wäre nämlich, dass dem Kind jetzt beim Tod von M Pflichtteilsergänzungsansprüche zustehen würden, wenn auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass solche Ansprüche über einen Zeitraum von zehn Jahren auf 0 € abschmelzen können (§ 2325 Abs. 3 BGB).

Erfolgt die Übertragung der Immobilie dagegen zum Ausgleich von Zugewinnausgleichsansprüchen, nimmt die Rechtsprechung eine entgeltliche Vermögensübertragung an mit der Folge, dass diese pflichtteilsfest ist, also keine Pflichtteilsergänzungsansprüche des Kindes auslöst.

3. Nachteile

Der Nachteil des Güterstandes der Gütertrennung besteht u.a. darin, dass sich etwaige Pflichtteilsansprüche der Kinder erhöhen. Beim sog. Berliner Testament, bei dem sich die Ehegatten zunächst zum alleinigen Erben einsetzen, könnte sich dies als Störfaktor auswirken. Deshalb ist anzuraten, nach einer gewissen Zeitspanne wieder zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückzukehren. Es zeigt sich wieder einmal, dass bei sensiblen Sachverhalten mit Schnittstellen zum Erb-, Familien- und Steuerrecht besondere Sachkompetenz gefragt ist.


Eingestellt am 24.01.2019 von R. Schauwienold
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