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Mein/e Ex hat eine/ Freund/in – muss ich trotzdem Unterhalt zahlen?

Vor dieser Frage stehen im Zuge einer Trennung/Scheidung viele ehemalige Ehepartner.

Regelmäßig geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Geltendmachung von Unterhalt dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn der Berechtigte eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist. Grund hierfür ist der Umstand, dass dieser damit nach außen kundtut, sich endgültig aus der ehelichen Solidarität zu lösen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die neue Beziehung auf Dauer angelegt ist und sich durch eine für Dritte erkennbare Verfestigung auszeichnet. Hiervon wird üblicherweise nicht vor Ablauf von zwei Jahren ausgegangen.

Das OLG Oldenburg hat jetzt hierzu jedoch in einem Hinweisbeschluss vom 16.11.2016 (Az.: 4 UF 78/16) erläutert, dass eine solche verfestigte Lebensgemeinschaft auch schon nach elf Monaten in Betracht kommen kann!

Sofern nach Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles eine eheähnliche Beziehung zwischen dem Ehegatten und seinem neuen Partner zu bejahen ist, kann also deutlich vor Ablauf der üblichen zwei Jahre eine Verfestigung im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB angenommen werden.

Im konkreten Fall hatte die Ehefrau ihren neuen Partner zu privaten Feiern bei Verwandten mitgenommen und mit diesem bereits einen gemeinsamen Urlaub verbracht. Von dem Sohn der Eheleute wurde der neue Freund als „Papa“ akzeptiert; er nahm sogar an offiziellen Gesprächen (z.B. mit dem Jugendamt) teil. Der neue Partner richtete für den Sohn der Ehefrau zu dem ein eigenes Zimmer in seinem Haus ein. Schon nach weniger als einem Jahr zog dann die Ehefrau samt Sohn zu dem neuen Partner.

Das Oberlandesgericht sah in der neuen Partnerschaft der Ehefrau bereits vor dem Umzug eine starke Ähnlichkeit mit einer Ehe und ging daher von einer gefestigten Lebensbeziehung und konsequenterweise mithin auch von einer Verwirkung etwaiger Unterhaltsansprüche aus.

Da es insoweit um Ihre geldwerten Interessen geht, scheuen Sie bitte nicht, uns hierzu zu kontaktieren: gerne per Mail info@schauwienold.de oder auch per Telefon 02302 580820.



Eingestellt am 12.09.2017 von R. Schauwienold
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