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Wie errichte ich ein Testament?

Das Testament bewirkt die unmittelbare Abänderung der gesetzlichen Erbfolge. Durch die Errichtung eines Testamentes werden viele mit der starren gesetzlichen Erbfolge verbundene Ungerechtigkeiten und Gefahren entschärft. Der Erblasser hat es in der Hand, noch lebzeitig, aber für den Fall seines Ablebens den Übergang seines Vermögens exakt zu steuern und insbesondere diejenigen zu belohnen, die sich um ihn, um nahe Angehörige bzw. um den Erhalt seines Vermögens verdient gemacht haben.

Das Testament kann als Einzel- oder Gemeinschaftliches Testament z.B. privatschriftlich errichtet werden. Bei der Abfassung von Testamenten ist es unabdingbar, dass eine umfangreiche Sachverhaltserfassung (persönliche, familiäre, wirtschaftliche Verhältnisse etc.) und rechtliche Prüfung durch den Fachmann erfolgt, gerade auch um erb- und schenkungsteuerliche Nachteile zu vermeiden. Steuerliche Aspekte spielen vielfach eine nicht unwesentliche Rolle bei der Abfassung von Testamenten.

Bei dem privatschriftlichen oder auch eigenhändigen Testament muss der vollständige Text des Testamentes von der Person, die es errichten will, von Hand geschrieben sein. Testamente, auf dem PC oder auf der Schreibmaschine verfasst, sind nichtig. Darüber hinaus ist es zwingend erforderlich, dass der Testierende sein Testament persönlich unterschreibt. Auch sollen Datum der Errichtung des Testamentes und der Ort angegeben werden.

Bei Ehegatten reicht es aus, wenn der Text des Testamentes nur von einem Ehegatten handschriftlich geschrieben und unterschrieben wird, während der andere Ehegatte lediglich mit unterschreibt.

Eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner stehen Ehegatten gleich.

Allerdings entfaltet ein gemeinschaftliches Testament häufig eine Bindungswirkung, die der Überlebende nicht mehr ändern kann.

Hierzu folgendes Beispiel:

Die Eheleute Angelika und Anton Schmidt, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebend, sind kinderlos. Seit Jahren kümmert sich die Nichte Carolin um das Wohl beider Eheleute. Als Anton Schmidt pflegebedürftig wird, erweist sich Carolin als große Stütze. Auf Drängen von Anton errichten die Eheleute ein Ehegattentestament, in dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzen und Carolin für den Fall des gleichzeitigen Versterbens bzw. für den Fall des Todes des Längstlebenden zu ihrem Schlusserben. Zwei Jahre nach der Testamentserrichtung verstirbt Anton Schmidt.

In der Folgezeit kommt es zwischen Angelika und Carolin häuft zu Differenzen, die damit zusammenhängen, dass Carolins Ehemann sich mit Angelika Schmidt nicht versteht. Diese wendet sich nunmehr einem alten Schulfreund zu, mit dem sie eine gemeinsame Wohnung nimmt. Von der Erbeinsetzung Carolins will Angelika Schmidt nichts mehr wissen. Vielmehr bestimmt sie nunmehr in einem Einzeltestament, dass ihr alter Schulfreund alleiniger Erbe werden soll. Nachdem Angelika verstorben ist, streiten sich nunmehr der Schulfreund und Carolin um das Erbe. Aufgrund der Erbeinsetzung von Angelika im Ehegattentestament war nach der Gesetzeslage diese an die gemeinsam mit ihrem Ehemann getroffene letztwillige Verfügung gebunden mit der Folge, dass sie hiervon abweichende letztwillige Verfügungen nicht mehr treffen konnte. Hier hätte dementsprechend Angelika Schmidt die Erbschaft nach ihrem vorverstorbenen Ehemann ausschlagen müssen, um ihre Testierfähigkeit und damit freie Verfügungsbefugnis zurückzuerlangen.

Resultat:

Ein Testament sollte nur unter fachmännischer Beratung erstellt werden, damit ihm auch diejenige Wirkung zukommt, die es haben soll.

Gern steht Ihnen der Unterzeichnende mit über 40-Jähriger Erfahrung im Erbrecht zu einer solchen umfassenden und ganzheitlichen Beratung zur Verfügung.


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Schauwienold
Rechtsanwalt Schauwienold
Reinhard Schauwienold
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