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Was ist der Pflichtteil?

Durch das Recht des Pflichtteils wird gewährleistet, dass die Kinder bzw. Abkömmlinge eines Erblassers sowie dessen Ehegatte und Eltern eine Mindestbeteiligung am Nachlass erhalten. Der Pflichtteil entsteht dabei nur dann, wenn Ehegatten, Kinder oder Eltern aufgrund eines Testaments von dem gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen wurden. Die Eltern des Erblassers haben dabei nur dann einen Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn dieser keine Kinder hatte.Den Kindern hingegen steht, wenn sie durch ein Testament von ihrem Erbrecht ausgeschlossen werden, stets ein Pflichtteil zu. Dies gilt auch dann, wenn sie bei einem Berliner Testament erst nach dem Tod des Letztlebenden der Eltern erben sollen. Denn in diesem Fall sind sie auf den Tod des Zuerstversterbenden von dem ihnen zustehenden Erbrecht ausgeschlossen.

Der Anspruch auf einen Pflichtteil sichert eine Mindestbeteiligung des Berechtigten am Nachlass. Diese geht jedoch nicht etwa dahin, dass der Pflichtteilsberechtigte bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass verlangen könnte. Er hat vielmehr lediglich einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages, der dem Wert seiner Pflichtteilsquote am gesamten Nachlassvermögen entspricht.
Die Pflichtteilsquote entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbrechts. Wären bspw. als Erben zwei Kinder und der Ehegatte vorhanden und wäre nur der Ehegatte zum Erben eingesetzt, so würde die Pflichtteilsquote der beiden Kinder jeweils 1/8 betragen. Im Fall der gesetzlichen Erbfolge hätten nämlich beide Kinder jeweils ein gesetzliches Erbrecht von je 1/4 neben dem Ehegatten gehabt.

Die Pflichtteilsberechtigten werden außerdem durch den sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch davor geschützt, dass der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten sein Vermögen verschenkt und sie aus diesem Grunde leer ausgehen würden. Bei der Pflichtteilsergänzung werden sämtliche Schenkungen (mit Ausnahme von Anstandsschenkungen), die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod vornahm, fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet. D.h., dass der Pflichtteilsberechtigte bei der Pflichtteilsergänzung rechnerisch so gestellt wird, als wären die verschenkten Gegenstände noch beim Tod im Nachlass vorhanden. Je weiter die Schenkung zeitlich zurückliegt, desto geringer fällt der Betrag aus, um den der Nachlass um die verschenkten Gegenstände für die Pflichtteilsergänzung rechnerisch erhöht wird.

Für jedes Jahr, das nach der Schenkung bis zum Versterben des Erblassers vergangen ist, wird bei der Pflichtteilsergänzung nämlich ein Abzug von 10% des Wertes der Schenkung vorgenommen (sog. Abschmelzungsmodell). Eine Schenkung an den Ehepartner wird bei der Pflichtteilsergänzung jedoch immer und in voller Höhe berücksichtigt, und zwar auch dann, wenn die Eheleute beim Erbfall bereits geschieden sind, weil die Frist zur Abschmelzung erst nach Auflösung der Ehe zu laufen beginnt.


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