email tel

Eheliches Güterrecht - sind die Schulden, die mein Mann gemacht hat, auch meine Schulden?

Häufig hören wir die Befürchtung, dass Gläubiger eines der beiden Eheleute auf das Vermögen des anderen zugreifen könnten. Das ist in dieser Allgemeinheit regelmäßig nicht der Fall. In Deutschland gilt kraft Gesetzes die Zugewinngemeinschaft, sofern die Ehegatten keinen anderen Güterstand gewählt haben (z.B. denjenigen der Gütertrennung).

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist eine Form der Gütertrennung, d.h. jeder Ehegatte verfügt über rechtlich selbständiges Vermögen. Mit diesem haftet er nur für eigene Verbindlichkeiten, nicht aber für fremde, z.B. seines Ehegatten. Letzeres nur dann, wenn ein Ehegatte für den anderen Schulden übernimmt, sei es z.B. in Form einer Schuld- (Mit-) Übernahmerklärung, Bürgschaft o.ä.


Kanzlei
Schauwienold
Rechtsanwalt Schauwienold
Reinhard Schauwienold
Beethovenstr. 15
58452 Witten
Telefon: +49 2302 - 580 820
Telefax: +49 2302 - 580 8222
Öffnungszeiten
Montag - Freitag:
08:30 - 13:00 Uhr
15:00 - 17:30 Uhr
Mittwoch:
08:30 - 13:00 Uhr

Mandantenbewertungen:

News / Aktuelles
Beeinträchtigende Schenkungen im Erbrecht – ein hohes Haftungsrisiko
Von „beeinträchtigenden Schenkungen“ im Erbrecht spricht man, wenn ein Erblasser, der durch Erbvert...
Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche:
Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche unterscheiden sich u.a. dadurch, dass: - beim Pf...
Alles rund um das Pflichtteilsrecht!
Weit über die Hälfte aller bei den Gerichten anhängigen erbrechtlichen Streitigkeiten sind Verfahre...