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Alles rund um das Pflichtteilsrecht!
Für das Pflichtteilsrecht gilt zunächst, dass es an die gesetzliche Erbfolge anknüpft. Pflichtteilsberechtigt sind Personen, deren gesetzliches Erbrecht nicht zum Zuge kommt, entweder weil der Erblasser die Erbfolge abweichend von dem gesetzlichen Erbrecht geregelt oder der Erbberechtigte wegen der ihm vom Erblasser auferlegten Beschränkungen die ihm angefallene Erbschaft ausgeschlagen hat.
Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählen nur die Abkömmlinge, falls diese vorverstorben sind deren Kinder, die Eltern und der Ehegatte/Partner einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sie müssen, da das Pflichtteilsrecht ein mögliches gesetzliches Erbrecht voraussetzt, z. Zt. des Erbfalls leben. Nicht pflichtteilsberechtigt sind demnach Seitenverwandte, insbesondere Geschwister und deren Kinder sowie Tante oder Onkel wie aber auch Verschwägerte. Nicht pflichtteilsberechtigt, weil kein gesetzliches Erbrecht besteht, ist auch der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Abkömmlinge des Erblassers sind seine Kinder und deren Nachkommen. Nichteheliche Kinder sind in gleicher Weise pflichtteilsberechtigt wie eheliche. Wird die Anerkennung eines nichtehelichen Kindes erst nach dem Erbfall wirksam, weil etwa zur Lebenszeit des Kindesvaters noch die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes bestand, wirkt die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung bzw. -anerkennung rechtsgestaltend auf den Zeitpunkt der Geburt zurück.
Adoptivkinder erhalten durch die Adoption die gleiche Rechtsstellung wie leibliche Kinder, sind also in gleicher Weise wie diese pflichtteilsberechtigt. Die Adoption hat aber, anders als die Anerkennung und die rechtliche Feststellung der Vaterschaft, keine Rückwirkung. Ein Pflichtteilsrecht nach dem Annehmenden setzt demnach ein z. Zt. des Erbfalls bestehendes Adoptionsverhältnis voraus.
Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählt auch, obwohl mit dem Erblasser nicht verwandt, wer zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in gültiger Ehe verheiratet war. Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist aber dann ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Getrenntleben der Ehegatten hat keine Auswirkungen auf das Pflichtteilsrecht. Selbst bei einer 50 Jahre währenden Trennung ist ein Pflichtteilsanspruch nicht verwirkt (so das OLG Schleswig).
Einem abstrakt Pflichtteilsberechtigten kann aus besonderen Gründen die Pflichtteilsberechtigung fehlen; solche Gründe sind der Pflichtteilsverzicht, die Pflichtteilsentziehung und die Pflichtteilsunwürdigkeit.
Der Pflichtteilsverzicht erfordert einen Vertrag zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erblasser, der zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedarf.
Die Pflichtteilsentziehung kann der Erblasser in seinem Testament anordnen. Sie ist z.B. zulässig, wenn der Pflichtteilsberechtigte die ihm gegenüber dem Erblasser gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat. Die Entziehung des Pflichtteils kann nur durch eine letztwillige Verfügung erfolgen, wobei der Grund der Entziehung in der Verfügung selbst konkret angegeben werden muss.
Die Pflichtteilsunwürdigkeit lässt ebenfalls den Pflichtteilsanspruch entfallen. Pflichtteilsunwürdig ist, wer sich z.B. in Bezug auf ein Testament des Erblassers eines Urkundendeliktes schuldig gemacht hat (Fälschung etc.).
Der Pflichtteil ist kein Erbteil, sondern eine Nachlassbeteiligung durch einen mit dem Erbfall entstehenden Geldanspruch. Die Höhe des Anspruchs hängt dabei vom Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls und von der Pflichtteilsquote des Gläubigers ab.
Der Anspruch richtet sich gegen den/die Erben. Es handelt sich um eine Nachlassverbindlichkeit.
Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, wobei sich die Quote für Abkömmlinge, Eltern, Ehegatten und Lebenspartner der Höhe nach unterschiedlich gestaltet.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist abhängig von dessen Güterstand, in dem er mit dem Erblasser zuletzt gelebt hat.
Im Fall des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft beträgt der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten, wenn Kinder vorhanden sind, pauschal ¼ des Nachlasswertes. Bei der Gütertrennung verringert sich der Pflichtteil z.B. bei Vorhandensein von 2 Kindern auf 1/6 und, falls der Erblasser 3 oder mehr Kinder hatte, auf 1/8.
Ist einem Pflichtteilsberechtigten testamentarisch ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann er von dem Erben zusätzlich die Differenz zu der Hälfte des gesetzlichen Erbteils verlangen (sog. Zusatzpflichtteil).
Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses z. Zt. des Erbfalls zugrunde gelegt. Der Wert ist ggf. durch Schätzung zu ermitteln. Bei Grundstücken sind dies regelmäßig der regionale Gutachterausschuss oder ein öffentlich-rechtlich bestellter Sachverständiger. Wird die Nachlassimmobilie von dem/den Erben zeitnah nach dem Erbfall veräußert, wird nach der Rechtsprechung regelmäßig der hierdurch erzielte Kaufpreis zugrunde gelegt.
Unabhängig von der Art des Grundstücks sind solche Kosten als Passivposten abzugsfähig, die den Veräußerungserlös mindern. Hierzu gehört auch eine auf dem Grundstück ruhende latente Steuerlast nach § 23 EStG, d.h.: ist die 10-jährige Behaltensfrist nach Erwerb einer im Privatvermögen befindlichen Immobilie noch nicht abgelaufen, so würde eine gedachte Veräußerung im Zeitpunkt des Erbfalls Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn auslösen. Diese ist dem Grundstückswert am Stichtag immanent und damit als fiktiver Aufwand von dem Wert der Nachlassimmobilie wertmindernd abzusetzen.
Abschließend lässt sich feststellen, dass die Probleme des Pflichtteilsrechts sehr vielschichtig sind. Sie erfordern durchdringende theoretische und besondere praktische Kenntnisse desjenigen, der sich auf diesem Gebiet als anwaltlicher Vertreter betätigt.
Eingestellt am 18.03.2020 von R. Schauwienold
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