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Kettenschenkung

Kettenschenkung

Bei der Frage, wie im Zuge der Übertragung von Immobilienvermögen seitens der älteren auf die jüngere Generation eine steuergünstige Lösung gefunden werden kann, ist gerade bei Schenkungen von Eltern an Kinder an die Ausnutzung von steuerlichen Freibeträgen zwischen Ehegatten in Betracht zu ziehen.

Beispiel:
Ist z.B. ein Ehegatte Alleineigentümer eines Mehrfamilienhauses und beträgt dessen Steuerwert 800.000,00 €, würde nach Abzug eines Freibetrages von 400.000,00 € bei einer Schenkung an den einzigen Sohn dieser 15 % von 800.000,00 € ./. 400.000,00 € = 400.000,00 € = 60.000,00 € Schenkungsteuer entrichten müssen. Würde im Beispielsfall allerdings der Vater einen ½-Miteigentumsanteil zuvor auf seine Ehefrau übertragen, wäre diese Schenkung zunächst bei einem Freibetrag der Mutter von 500.000,00 € steuerfrei. Beide, nämlich Vater und Mutter, könnten jetzt nach einer Schonfrist von ca. 6 Monaten ihre jeweils hälftigen Miteigentumsanteile steuerfrei auf den Sohn übertragen, der jetzt einen Freibetrag von jeweils 400.000,00 € gegenüber jedem Elternteil geltend machen kann, mit der Folge einer Steuerersparnis von insgesamt 60.000,00 €.

Sie sehen, es lohnt sich, einen seit Jahren auf dem Gebiet der Vermögens- und Immobilienübertragung tätigen Spezialisten zu kontaktieren und ein erstes Beratungsgespräch zu vereinbaren. Gern können Sie uns auch vorab Ihr Anliegen per E-Mail schildern. Oder vereinbaren Sie einfach telefonisch einen Besprechungstermin. Tel.: 02302/580820.

Es geht hier darum, dass die Kettenschenkung ein ganz legales und von unserer Kanzlei präferiertes Steuersparmodell ist.

Die Kettenschenkung, richtig vereinbart, ist nämlich ein legitimes Instrument der Steuergestaltung. Durch sie wird ein weiterer Freibetrag für zu übertragendes Immobilienvermögen geschaffen, den im Beispielsfall die Ehefrau alsdann mit dem ½-Miteigentumsanteil steuerfrei auf den Sohn übertragen kann.

Bei dieser Art der Gestaltung, die als Kettenschenkung bezeichnet wird, ist allerdings auf zwei wesentliche Gesichtspunkte zu achten:

 Weder darf in der Schenkungsurkunde, durch die der Vater an die Mutter einen Teil der Immobilie überträgt, eine Bedingung/Auflage vereinbart werden, durch die sich die Mutter vertraglich zur Weitergabe an den Sohn verpflichtet; sie muss vielmehr frei über das geschenkte Vermögen verfügen können;
 noch sollte die Schenkung der Mutter zeitgleich unmittelbar mit der vorhergehenden Schenkung seitens des Ehemannes einhergehen. Man spricht von einer Schonfrist, wobei die Rechtsprechung dazu in der Vergangenheit in jedem Falle 6 Monate als ausreichend ansah; ansonsten könnte das Finanzamt einen steuerschädlichen Gestaltungsmissbrauch annehmen.

Es darf dabei nicht übersehen werden, dass die Kettenschenkung von der Finanzverwaltung kritisch betrachtet wird. Nach § 42 Abgabenordnung (AO) liegt aber keine missbräuchliche Gestaltung vor, wenn lediglich ein steuergünstigerer Leistungsweg gewählt wird. Es ist also bei der Gestaltung eines solchen Übertragungsweges darauf zu achten, dass keine planmäßige Gestaltung erkennbar wird und der Willensentschluss des beschenkten Ehegatten ein eigener sein muss, also nicht durch den Schenker selbst bestimmt werden darf.

Gerade bei hohem Vermögen kann die Verbindung mit lebzeitigen Übertragungen gegen Nießbrauchrecht erhebliches Kapital gegenüber einer testamentarischen Lösung eingespart werden. Wir verweisen dieserhalb auch auf den von unserer Kanzlei verfassten Artikel in der Zeitschrift „Haus & Grund“, den wir als pdf-Datei hinterlegt haben.

Gern können Sie uns auch vorab Ihr Anliegen per E-Mail schildern. Oder vereinbaren Sie einfach telefonisch einen Besprechungstermin. Tel.: 02302/580820.

Speichern Öffnen HausGrund.pdf (778,28 kb)

Eingestellt am 01.08.2017 von R. Schauwienold
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