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Sittenwidrigkeit von Erb- und Pflichtteilsverzichten

Mehrere gerichtliche Entscheidungen haben sich in letzter Zeit mit der Frage der Sittenwidrigkeit von Pflichtteilsverzichten beschäftigt. So hat das OLG Hamm einen Erbverzicht eines erst gerade 18 Jahre alt gewordenen Sohnes für sittenwidrig gehalten, bei dem die Gegenleistung des Vaters, einem Zahnarzt, der daneben auch noch Mitinhaber eines Dentallabors war, in Form eines Sportwagens im Wert von 100.000,00 Euro (Höchstgeschwindigkeit 320 km/h) unter drei kumulativen Dingen bestand, nämlich:

a) Erreichen des 25. Lebensjahres, b) Ablegung der Gesellenprüfung zum Zahntechniker binnen vier Jahren mit der Note 1 und c) Ablegung der Meisterprüfung binnen weiterer vier Jahre ebenfalls mit der Note 1. Nachdem der Sohn noch am selben Nachmittag des Beurkundungstages mit seiner Mutter gesprochen hatte, teilte er daraufhin dem Vater mit, dass er sich überrumpelt fühle und den Vertrag rückgängig machen wolle. Mit seiner Klage begehrte der Sohn die Feststellung, dass der notarielle Vertrag sittenwidrig und nichtig sei. Der beklagte Vater trat dementgegen mit der Begründung, dass er mit dem Versprechen der Schenkung des Sportwagens einen Anreiz für den Sohn habe schaffen wollen, damit dieser seine Ausbildung zielstrebig durchführe.

Die Klage des Sohnes hatte in beiden Instanzen Erfolg. Das OLG Hamm sah den Vertrag als sittenwidrig und damit als nichtig an. Zwar stelle der Erbverzicht ein sog. abstraktes Verfügungsgeschäft dar, das als solches grundsätzlich wertneutral sei. Davon zu unterscheiden sei das dem Verzicht zugrundeliegende Kausalgeschäft. Erbverzicht und Abfindungsvereinbarung seien vom Grundsatz her selbständige Rechtsgeschäfte. Sie könnten aber – so das Gericht – nach dem Parteiwillen als einheitliches Geschäft verknüpft sein mit der Folge, dass eine Unwirksamkeit der Abfindungsvereinbarung auch den Erbverzicht umfasse. Voraussetzung hierfür sei, dass nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Geschäftswillen der Parteien beide Geschäfte miteinander „stehen und fallen sollen“. Diese Voraussetzung hielt das Gericht im vorliegenden Fall für erfüllt. Für einen zu fordernden Verknüpfungswillen spreche vorliegend eine tatsächliche Vermutung schon deswegen, weil Erbverzicht und Abfindungsvereinbarung in einer einzigen notariellen Urkunde aufgenommen worden seien. Das Gericht rügte vor allen Dingen die Vorgaben zum beruflichen Werdegang des Klägers, der die Ausbildung erst gerade begonnen hatte; diese Vorgaben waren für das OLG Hamm zu starr und ließen nach Auffassung des Gerichtes keinerlei Möglichkeit für eine berufliche Umorientierung. In dieser Form würden sie eine knebelnde Wirkung entfalten und damit einen unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des noch jugendlichen Klägers darstellen.

Das LG Düsseldorf erachtete demgegenüber einen Erbverzichtsvertrag für wirksam, bei dem die Abfindung nur ca. 1% des Pflichtteils betrug.

Der 19-Jahre alte Verzichtende wusste, dass sein Vater sehr vermögend war, ohne genauere Kenntnis der Vermögensverhältnisse zu haben. Da das verzichtende Kind auch nicht nach der Vermögenssituation des Vaters gefragt hatte, lag auch keine Täuschung über die Berechnungsgrundlagen vor. Gegen eine Sittenwidrigkeit des Erbverzichtsvertrages spreche im Übrigen auch, dass ein sofort zu zahlender Betrag für die Lebensgestaltung des Verzichtenden durchaus sinnvoll sein könne gegenüber dem Warten auf den Pflichtteil bei Tod, wobei man auch nicht wisse, wie hoch im Todeszeitpunkt dereinst das Vermögen sein werde.

Gern stehen wir Ihnen mit unseren über 45-Jahren Berufserfahrung bei der Überprüfung der Wirksamkeit von Erb- oder Pflichtteilsverzichten mit oder ohne Abfindung mit professionellem Rat zur Verfügung. Bitte, vereinbaren Sie dieserhalb mit unserem Büro unter der Tel.: 02302/580820 einen Ihnen genehmen Besprechungstermin oder nehmen Sie zu uns über das Kontaktformular Verbindung auf.



Eingestellt am 07.09.2017 von R. Schauwienold
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