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Testament und Erbvertrag

Noch nicht einmal jeder dritte Bundesbürger hat eine letztwillige Verfügung getroffen, sei es in Form eines Testamentes oder in Form eines Erbvertrages. Zudem sind die selbsterrichteten privatschriftlichen Testamente, die ohne juristische Beratung von Laien verfasst werden, häufig auslegungsbedürftig. Der selbst verfasste Text ist oftmals missverständlich oder gar widersprüchlich. Begriffe wie „Vor-, Nach- und Ersatzerben“ sind für juristisch nicht ausgebildete Personen oftmals austauschbar und müssen daher oft völlig losgelöst von ihrer rechtstechnischen Bedeutung in Erbrechtsstreitigkeiten häufig interpretiert werden.

Derjenige, der zu testieren beabsichtigt, sollte sich dementsprechend zunächst über die Möglichkeiten der verschiedenen testamentarischen Formen umfassend orientieren.

Bei den Testamenten besteht die Wahl zwischen öffentlichen und privatschriftlichen letztwilligen Verfügungen, die bezüglich ihrer erbrechtsgestaltenden Wirkung gleichwertig sind, da auch im eigenhändigen Testament alle zulässigen Verfügungen von Todes wegen getroffen werden können. Die Mitwirkung eines im Erbrecht spezialisierten Rechtsanwaltes macht es allerdings wahrscheinlicher, dass der letzte Wille formell richtig und materiell klar niedergelegt wird. Und dass vor allem nicht, wie häufig in eigenhändigen Testamenten, Rechtsbegriffe falsch verwandt werden und dadurch Auslegungsschwierigkeiten entstehen. Auch das privatschriftliche Testament sollte, wie das öffentliche, nach Abfassung möglichst umgehend in besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht verbracht werden. So wird der Gefahr, dass es später verfälscht oder vernichtet wird, ausgeschlossen, und es ist gewährleistet, dass es nach dem Tode des letztwillig Verfügenden eröffnet wird und nicht verloren geht oder von interessierter Seite gar unterdrückt wird. Die Kosten der Hinterlegung des Testamentes – in der Regel beim Amtsgericht des Wohnsitzes – betragen pauschal 75,00 € und können angesichts der aufgezeigten Vorteile vernachlässigt werden.

Der Erbvertrag ist hingegen – wie der Begriff bereits besagt – im Gegensatz zum Testament ein lebzeitig geschlossener Vertrag, der grundsätzlich bindend ist, wenn sich nicht eine der Vertragsparteien den Rücktritt von dem Erbvertrag ausdrücklich vorbehält. Regelmäßig tritt dementsprechend mit seinem Abschluss bereits zu Lebzeiten des Erblassers eine absolute Bindung ein. Im Übrigen bedarf der Erbvertrag zu seiner Wirksamkeit in jedem Falle der notariellen Beurkundung, während ein Testament – wie dargelegt – durchaus eigenhändig errichtet werden kann und damit mehr Flexibilität gewährleistet.

Dabei unterscheidet man verschiedene Arten von Erbverträgen:

Es gibt den zweiseitigen Erbvertrag, bei dem beide Parteien „Erblasser“ sind und vertragsgemäße Verfügungen von Todes wegen zu Gunsten des jeweils anderen Vertragspartners oder aber auch zu Gunsten eines Dritten treffen.

Beim einseitigen Erbvertrag ist nur eine Vertragspartei „Erblasser“, während die andere Partei lediglich die Erklärungen entgegennimmt.

Häufig werden Erbverträge mit Eheverträgen in einer notariellen Urkunde verbunden. Dabei ist darauf zu achten, dass beide Verträge einer gerichtlichen Überprüfung standhalten; dies gilt insbesondere für Eheverträge; sollten diese nämlich einseitig belastende Regelungen ohne Kompensation beinhalten, hätte die mögliche Unwirksamkeit des Ehevertrages auch die Nichtigkeit des Erbvertrages zur Folge. Deshalb sollte immer auch eine genaue Prüfung des Ehevertrages in der Weise stattfinden, ob dieser ggfs. einer richterlichen Inhaltskontrolle standhält.

Sowohl bei den Testamenten als auch bei den Erbverträgen sollte Vorsorge getroffen werden für ein etwaiges gleichzeitiges Versterben der Testierenden. „Gleichzeitiges Versterben“ bedeutet dabei an sich Versterben im gleichen Augenblick. In Fällen, in denen nicht bewiesen werden kann, wer von mehreren Verstorbenen den anderen überlebt hat, wird kraft Gesetzes vermutet, dass sie gleichzeitig verstorben sind. Versterben die Ehegatten, etwa bei einem Autounfall, wirklich im gleichen Augenblick, so beerbt keiner den anderen. Eine gegenseitige Erbeinsetzung wird damit gegenstandslos und jeder wird von seinen gesetzlichen oder gewillkürten Erben beerbt.

Vorsorge ist in einem Testament oder in einem Erbvertrag weiterhin zu treffen für den Scheidungsfall. Hat der Erblasser in einem Testament oder einem Erbvertrag Verfügungen getroffen, durch die er seinen Ehegatten bedacht hat, so sind diese Verfügungen im Zweifel unwirksam, wenn die Ehe nichtig ist oder vor dem Erbfall aufgehoben oder geschieden wurde bzw. das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde und der Erblasser die Scheidung beantragt oder dem Antrag des anderen Ehegatten zugestimmt hatte und die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren.

Dementsprechend sollte sowohl in einem Testament als auch in einem Erbvertrag immer die Regelung enthalten sein, dass, sollte beim Tode eines Ehegatten ein Scheidungsantrag – gleich von wem und aus welchem Grund – rechtshängig sein, die Verfügungen von Todes wegen ihrem ganzen Inhalt nach unwirksam sein sollen, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ehescheidung gegeben sein müssen.

Ein Testament bzw. ein Erbvertrag sollte darüber hinaus Vorsorge treffen für den Fall der Wiederheirat des überlebenden Teils. Insoweit bietet sich eine sog. „Wiederverheiratungsklausel“ an, mit der in der testamentarischen oder erbvertraglichen Verfügung die Eheleute verhindern, dass nach dem Tod des Erstversterbenden durch eine Wiederheirat des Überlebenden der ungeschmälerte Übergang des Nachlassvermögens des Erstversterbenden nach dem Tod des längstlebenden Teils auf die ehegemeinsamen Kinder gefährdet wird. Diese Gefährdung besteht u.a. darin, dass im Falle der Wiederheirat der zweite Ehegatte ebenso wie der überlebende Teil das Testament bzw. den Erbvertrag anfechten können. Ein solches Anfechtungsrecht kann von vornherein sowohl im Testament als auch im Erbvertrag ausgeschlossen werden mit der Folge, dass es bei derjenigen Erbfolge verbleibt, die im Testament bzw. im Erbvertrag zwischen den Eheleuten ursprünglich bestimmt worden ist.

Zukünftig werden sich erhebliche Probleme auch aus der Europäischen Erbrechts-Verordnung ergeben, insbesondere bei Eheleuten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit. Insoweit ist für das Erbrecht nicht mehr die Frage der Staatsangehörigkeit entscheidend, sondern vielmehr der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthaltsort. Sollte dieser z.B. in Spanien oder Italien gelegen sein, kommt ausschließlich spanisches oder italienisches Erbrecht zum Tragen, es denn, die Eheleute hätten ausdrücklich deutsches Erbrecht vereinbart.

Haben die Eltern ein sog. Berliner Testament errichtet, bedeutet dies, dass der überlebende Ehegatte zunächst alleiniger Erbe wird. Allerdings sind damit auch gleichzeitig die ehegemeinsamen Kinder enterbt, so dass diesen bei solcher Sachlage Pflichtteilsansprüche nach Versterben eines Elternteils gegenüber dem länger lebenden Elternteil zustehen in einer Größenordnung, die der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Bei einer Ehe mit zwei Kindern würde dies bedeuten, dass beiden Kindern jeweils eine Pflichtteilsquote gegenüber dem länger lebenden Elternteil von 1/8 zukommt, wobei Bemessungsgrundlage allein das Nettovermögen des erstversterbenden Elternteils ist.

Dementsprechend gilt es, das sog. Berliner Testament mit Pflichtteilsverzichtserklärungen der Kinder begleiten zu lassen, die allerdings zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Protokollierung bedürfen. Sollten die Kinder hierzu nicht bereit sein, sollte zumindest an eine Pflichtteilsstrafklausel gedacht werden, die u.a. wie folgt lauten könnte:

„Macht nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten eines unserer Abkömmlinge gegen den Willen des Überlebenden von uns einen Pflichtteil geltend und erhält ihn auch ganz oder teilweise, so sind er und seine Abkömmlinge von der Erbfolge auf den Tod des Überlebenden von uns ausgeschlossen.“

Entscheidend bei der Abfassung eines Testamentes oder eines Erbvertrages ist, dass nicht formelhafte notarielle Textbausteine verwendet werden, sondern ausschließlich die persönliche und wirtschaftliche Situation der Testierenden im Vordergrund stehen sollte, die eine maßgeschneiderte Lösung erfordert.

Sollte insoweit bei Ihnen Beratungsbedarf vorhanden sein, stehen wir Ihnen jeder Zeit mit unserer jahrzehntelangen Fachkompetenz als Erbrechtsspezialisten zur Verfügung.

Übrigens:

Entgegen landläufiger Meinung kann man sich nicht im Grab umdrehen. Deshalb:

Vermeiden Sie Streit, Missgunst und hohe Steuern. Sprechen Sie rechtzeitig mit Ihrem Spezialisten auch im Hinblick auf steueroptimierte Lösungen wegen Ihres Testamentes oder Erbvertrags.



Eingestellt am 27.04.2019 von R. Schauwienold
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