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Unentgeltlicher Verzicht auf lebenslangen Nießbrauch/Sozialhilferegress

Das OLG Köln hat in einem Urteil vom 09.03.2017 entschieden, dass der unentgeltliche Verzicht auf einen lebenslangen Nießbrauch eine Schenkung darstellt, die von dem Sozialhilfeträger widerrufen werden kann. Dem Rechtsstreit lag zugrunde, dass die Mutter ihrem Sohn im Jahre 1995 schenkungsweise das Eigentum an dem von ihr selbst bewohnten Hausgrundstück übertragen hatte, und zwar unter Nießbrauchvorbehalt. 13 Jahre später (!) veräußerte der Sohn das Hausgrundstück unter Löschung des Nießbrauchrechtes zu einem Kaufpreis von 100.000,00 Euro, wovon 95.000,00 Euro auf das Grundstück entfielen und 5.000,00 Euro auf das Inventar. Die Mutter befand sich nach einer im Frühjahr 2007 erlittenen Hirnblutung in vollstationärer Pflege und war seit 2008 in einem Pflegeheim untergebracht. Der Kläger ist der zuständige Sozialhilfeträger für die Mutter des Beklagten. Er nimmt letzteren aus übergeleitetem Recht im Rahmen einer Schenkungsrückforderung auf Ersatz von Kosten für die Heimunterbringung der Mutter in Anspruch.

Da Gericht führt in den Entscheidungsgründen aus, dass aufgrund der Verarmung der Mutter die Voraussetzungen für eine Schenkungsrückforderung erfüllt seien. Den Wert des Nießbrauchs errechnet das Gericht durch Kapitalisierung des jährlichen Nutzungswertes mit Hilfe des Verfielfältigungsfaktors nach § 14 BewG.

Letztlich spricht das OLG Köln dem Sozialhilfeträger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Heimunterbringung der Mutter in nahezu vollem Umfange zu.

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Eingestellt am 13.11.2017 von R. Schauwienold
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