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Unentgeltlicher Verzicht auf lebenslangen Nießbrauch/Sozialhilferegress
Da Gericht führt in den Entscheidungsgründen aus, dass aufgrund der Verarmung der Mutter die Voraussetzungen für eine Schenkungsrückforderung erfüllt seien. Den Wert des Nießbrauchs errechnet das Gericht durch Kapitalisierung des jährlichen Nutzungswertes mit Hilfe des Verfielfältigungsfaktors nach § 14 BewG.
Letztlich spricht das OLG Köln dem Sozialhilfeträger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Heimunterbringung der Mutter in nahezu vollem Umfange zu.
Gern stehen wir Ihnen mit unseren über 45-Jahren Berufserfahrung bei der Überprüfung von Sozialregressen mit professionellem Rat zur Verfügung. Bitte, vereinbaren Sie dieserhalb mit unserem Büro unter der Tel.: 02302/580820 einen Ihnen genehmen Besprechungstermin oder nehmen Sie zu uns über das Kontaktformular Verbindung auf.
Eingestellt am 13.11.2017 von R. Schauwienold
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