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Vorsorgevollmacht: Bevollmächtigter erspart den Betreuer

Ehepartner oder Kinder sind nicht automatisch zu Bankgeschäften berechtigt. Hier hilft eine Vorsorgevollmacht.

Plötzliche Krankheit oder ein Unfall – es kann jedem passieren, durch solche Schicksalsschläge auf einmal nicht mehr Herr der Lage zu sein und in seiner Handlungsfähigkeit stark eingeschränkt zu werden. Doch was ist, wenn etwa wichtige Bankgeschäfte nicht mehr selbst vorgenommen werden können?

Ehepartner oder Kinder sind nicht automatisch zur Vertretung gegenüber Bankinstituten berechtigt. Möglicherweise ist dann die gerichtliche Bestellung eines Betreuers erforderlich. Mit einer Vorsorgevollmacht bei der Bank kann man solche Schwierigkeiten umgehen.

Wer rechtzeitig einen vertrauenswürdigen Bevollmächtigten festlegt, der im Fall des Falles seine Angelegenheiten regeln darf, kann die gerichtliche Bestellung eines Betreuers vermeiden. Dies geht am besten, indem man einer Vertrauensperson zumindest eine sog. „Konto-/Depotvollmacht“ erteilt.

Dabei handelt es sich nicht etwa um eine Generalvollmacht. Nur die üblichen Bankgeschäfte wie z.B. Verfügungen über Guthaben, etwa Überweisungen oder Barabhebungen, können so ohne Komplikationen abgewickelt werden. Der Bevollmächtigte kann damit u.a. für den hilfsbedürftigen Kontoinhaber offene Rechnungen bezahlen.

Ferner darf der Bevollmächtigte Kredite, die dem Kontoinhaber eingeräumt wurden, in Anspruch nehmen. Er ist aber zum Beispiel nicht befugt, neue Kreditverträge abzuschließen oder bestehende Kreditverträge zu ändern.

Angaben zur Vorsorgevollmacht müssen nicht, können aber gegen eine Gebühr im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Informationen dazu gibt es unter www.vorsorgeregister.de.

Das Vorsorgeregister soll gewährleisten, dass Vormundschaftsgerichte oder auch Ärzte schnell und einfach von der Existenz einer solchen Vollmacht erfahren.

Die Bank oder Sparkasse prüfen aber z.B. nicht, ab wann und unter welchen Voraussetzungen der Bevollmächtigte Gebrauch von der Vollmacht machen darf – oder etwa bereits der Vorsorgefall eingetreten ist. Der Auftraggeber trägt alsoselbst das Risiko eines Missbrauchs der Vollmacht durch den Bevollmächtigten. Bei der Wahl seines Bevollmächtigten sollte man daher nur eine Person wählen, der man uneingeschränkt vertrauen kann.

Aus der Sicht des Vollmachtgebers ist es in jedem Falle empfehlenswert, wenn die Vorsorgevollmacht einschließlich Betreuungs- u. Patientenverfügung durch einen Rechtsanwalt oder Notar bestätigt wird. Viele Betroffene berichten, dass derartige Urkunden, wenn sie von der älteren Generation nur privatschriftlich errichtet werden, im Ernstfall von der Ärzteschaft nicht anerkannt werden. Deshalb sollten in jedem Falle derartige Erklärungen, die Vorsorgevollmachten, Betreuungs- oder Patientenverfügungen zum Inhalt haben, stets von Rechtsanwälten oder Notaren abgesegnet werden.



Eingestellt am 08.11.2017 von R. Schauwienold
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