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Verwirkung des Trennungsunterhalts bei verfestigter Lebensgemeinschaft vor Ablauf von zwei Jahren

Bereits 1 ¾ Jahre nach der Trennung ist von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen, wenn das Verhältnis schon vor der Trennung der Eheleute begonnen hat, nach dem Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, insbesondere durch die Einbeziehung naher Angehöriger verfestigt erscheint und das Zusammenleben mit dem neuen Partner in dessen Haus schon ein Jahr andauert.

AG Witten, Beschl. v. 23.05.2012 – 23 F 23/12


Aus den Gründen:

I. Der Antragssteller begehrt die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Die Trennung erfolgte im März 2010. Am 3.11.2010 schlossen die Beteiligten in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter dem Aktenzeichen 23 F 185/10 vor dem Amtsgericht Witten einen Vergleich, wonach sich der Antragsteller verpflichtete, an die Antragsgegnerin einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 750 EUR zu zahlen. Bereits vor der Trennung der Beteiligten lernte die Antragsgegnerin ihren neuen Lebensgefährten Herr X kennen. Kurz vor Weihnachten 2009 übernachteten die Antragsgegnerin und Herr X gemeinsam in einem Hotel in …. Im Januar und Februar fanden regelmäßig Treffen in … bzw. … statt mit anschließenden gemeinsamen Übernachtungen in einem Hotel. Am 14.2.2010 suchten die Antragsgegnerin und Herr X ein Restaurant in … auf. Bei dieser Gelegenheit stellte die Antragsgegnerin Herrn X den anwesenden gemeinsamen Freunden und Bekannten der Beteiligten als ihren neuen Lebenspartner vor. Ebenfalls im Februar 2010 verbrachten die Antragsgegnerin und Herr X einen Kurzurlaub im Ferienhaus des Herrn X in Holland zusammen mit der Tochter der Beteiligten und deren Ehemann und Kind sowie der Schwester der Antragsgegnerin mit Lebensgefährten.

Im März 2010 folgte ein gemeinsamer Urlaub der Antragsgegnerin mit Herrn X bei einer befreundeten Familie der Beteiligten in Österreich. Ein Osterurlaub auf S. folgte wiederum zusammen mit der Tochter der Beteiligten, deren Ehemann und Kind sowie der Schwester der Antragsgegnerin. Anschließend verbrachte die Antragsgegnerin mit Herrn X nochmals einen Kurzurlaub bei der befreundeten Familie in Österreich Ende Mai 2010. Vom 1.6. bis 25.6.201? pilgerten sie auf dem Jakobsweg. Ende Juli 2010 trafen sich die beiden zum wiederholten Mal in einem Golfclub in … mit anschließender Übernachtung in einem Hotel.

In der Zeit vom 12.8. - 5.9.2010 fand ein weiterer gemeinsamer Urlaub im Ferienobjekt des Herrn X zusammen mit der Schwester der Antragsgegnerin und deren Lebenspartner statt. Den Jahreswechsel 2010/2011 verbrachten sie gemeinsam mit der Tochter, deren Ehemann und Kind sowie der Schwester der Antragsgegnerin und deren Lebenspartner bei der befreundeten Familie in Österreich.

Die Antragsgegnerin verbrachte fortan jedes Wochenende bei Herrn X in …. Bereits seit April 2010 transportierte die Antragsgegnerin Gegenstände wie Kleidungsstücke und Kleinmöbel aus der Ehewohnung in das Haus des Herrn X in …. Am 12.4. zog die Antragsgegnerin in das Haus des Herrn X in … und lebt seit diesem Zeitpunkt zusammen mit ihm dort. Herr X hat der Antragsgegnerin einen Pkw M. zur ständigen Nutzung zur Verfügung gestellt.

Der Antragsteller wendet seine mangelnde Leistungsfähigkeit ein und ist der Ansicht, dass Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin im Hinblick auf die verfestigte Lebensgemeinschaft mit Herrn X verwirkt seien. Er behauptet, die Antragsgegnerin habe für eine Renovierung bzw. Sanierung des Hauses des Herrn X mit diesem zusammen Farbe und Materialausführungen festgelegt. Auch seien die Möbel der Antragsgegnerin bei dem Umzug im gesamten Haus verteilt worden. Der Antragsteller beantragt, den Vergleich des Amtsgerichts Witten vom 3.11.2010 - 23 F 185/10 - mit Wirkung vom 1.1.2012 dahin gehend abzuändern, dass der Antragsteller ab diesem Zeitpunkt der Antragsgegnerin weder weiteren Unterhalt noch Krankenkassenbeiträge sowie Kfz-Steuern und Kfz-Versicherungsbeiträge schuldet.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Sie behauptet, für die von ihr bewohnte Wohnung im Haus des Herrn X Miete zu zahlen. Es bestehe ein mündlicher Mietvertrag. Die Mietzahlungen seien jedoch seit Längerem wegen ihrer Leistungsunfähigkeit gestundet. Sie und Herr X bewohnten jeweils ein eigenes Schlafzimmer, Bad und Wohnzimmer. Die Schlafzimmer und Bäder befänden sich jeweils im Obergeschoss, während die Wohnzimmer und die gemeinsam genutzte Küche sich im Erdgeschoss befänden. Sie ist der Ansicht, dass eine Verwirkung nicht eingetreten sei. Sie sei mit Herrn X noch keine zwei Jahre zusammen und sie lebten auch nicht in einem gemeinsamen Hausstand.

Im Hinblick auf die erfolgte Veräußerung der Ehewohnung im Juni 2011 sei sie gezwungen gewesen, sich anderweitigen Wohnraum zu suchen und zu Herrn X zu ziehen. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller selbst seit Jahren mit einer anderen Frau liiert sei und die Antragsgegnerin aufforderte, sich doch auch einem anderen Mann zuzuwenden.

II. Die Abänderungsantrag ist zulässig und begründet. Gemäß § 23ß FamFG kann jeder Teil die Abänderung eines Vergleichs beantragen, der eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthält. Der Antrag ist zu zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen. Der Antragsteller hat hier vorgetragen, dass sich im Hinblick auf die Art und Weise der Gestaltung der Beziehung, dem Umzug der Antragsgegnerin in das Haus des Herrn X sowie den Zeitablauf die bestehende Beziehung der Antragsgegnerin zu Herrn X derart verfestigt hat, dass von einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1579 Nr. 2 des BGB auszugehen ist. Dies sind Tatsachen, die bei tatsächlichem Vorliegen eine Abänderung rechtfertigen. Der Antrag ist auch begründet. Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist gemäß § 1361 Abs. 3. 1579 Nr. 2 BGB zu versagen. Danach ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Die Antragsgegnerin lebt mit Herrn X in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in diesem Sinne. Kriterien für eine solche dauerhafte Gemeinschaft sind vor allem ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit oder die Dauer der Verbindung (Palandt/Brudermüller, § 1579 BGB, Rn 12). Die erforderliche Dauer, ab der von einer hinreichenden Verfestigung auszugehen ist, kann dabei nicht schematisch festgelegt werden. Sie wird vielmehr von objektiven, nach außen tretenden Umständen, wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt oder das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit beeinflusst (vgl. BGH FamRZ 2011, 1854 ff.). Vorliegend ist bereits ab Januar 2012 und damit 1 ¾ Jahr nach der Trennung der Beteiligten von einer verfestigten Lebensgemeinschaft zwischen der Antragsgegnerin und ihrem Lebensgefährten Herrn X auszugehen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin Herrn X bereits vor der Trennung der Beteiligten kennenlernte und bereits gemeinsam in einem Hotelzimmer mit ihm übernachtete und ihn auch Freunden und Bekannten im Februar 2010 bereits als ihren neuen Lebenspartner vorstellte. Nach der Trennung der Beteiligten intensivierte sich die Beziehung dann sehr rasch. Ein wesentliches Indiz für die Verfestigung der Gemeinschaft ist dabei das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt seit April 2011 und damit seit einem Jahr. Dabei ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin von einem Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt auszugehen.

Allein der Umstand, dass nach Vortrag der Antragsgegnerin sie und Herr X jeweils ein eigenes Schlafzimmer, Badezimmer und Wohnzimmer in dem Haus bewohnen, lässt nicht den Schluss zu, dass ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt nicht vorliegt. Die Aufteilung der Zimmer in einem Haus kann verschiedene Gründe haben, die nicht zwingend etwas mit der Qualität der Beziehung der Bewohner zu tun haben muss.

Jedenfalls handelt es sich nicht um zwei in sich abgeschlossene und voneinander getrennte Wohnbereiche, da sich nach dem Vortag der Antragsgegnerin sowohl der Schlafraum des Herrn X als auch der von ihr genutzte Schlafraum im Obergeschoss befindet und sowohl der von der Antragsgegnerin genutzte Wohnraum, als auch der von Herrn X genutzte Wohnraum im Erdgeschoss. Weiterhin teilen sich beide eine Küche. Zwar sind reine Wohngemeinschaften ohne ein Füreinander-Einstehen, gemeinsame Zukunftsplanung und besondere emotionale Qualität keine Lebensgemeinschaften im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB (vgl. OLG Hamm, Urtl. v. 12.9.2011 - 8 UF 230/10).

Von einer solchen reinen Zweckgemeinschaft kann jedoch vorliegend im Hinblick auf das bereits vor Umzug der Antragsgegnerin in das Haus ihres Lebensgefährten bestehende Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin und ihr Lebensgefährte haben diverse Urlaube teils mit Einbeziehung naher Angehöriger wie Tochter und Schwester der Antragsgegnerin verbracht. Sie haben die Wochenenden mit entsprechender gemeinsamer Freizeitgestaltung verbracht. Feiertage wie beispielsweise der Jahreswechsel 2010/1011 wurden gemeinsam wiederum unter Einbeziehung naher Angehöriger der Antragsgegnerin begangen. Daraus ergibt sich, dass die Antragsgegnerin und ihr Lebensgefährte nach außen als "Paar" aufgetreten sind. Insbesondere die Einbeziehung naher Angehöriger spricht für eine Verfestigung und gegen eine nur lose Beziehung, bei der die jeweiligen Lebensbereiche bewusst getrennt und auf Distanz gehalten werden.

Weiterhin hat Herr X der Antragsgegnerin ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt und hat eine nach Angaben der Antragsgegnerin vereinbarte Beteiligung an den Wohnkosten sowie Mietzahlungen im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit gestundet. Dies zeigt, dass die Verbindung insoweit auch durch gegenseitige Unterstützung und ein Füreinander-Einstehen getragen ist. Mag die bevorstehende Veräußerung der Ehewohnung auch den Anlass für den Einzug der Antragsgegnerin in das Haus ihres Lebensgefährten gegeben haben, so zeigt doch die bereits zuvor erfolgte Verbringung von Kleidungsstücken und Kleinmöbeln in das Haus des Herrn X eine gewisse Verflechtung der jeweiligen Lebensbereiche bis hin zum endgültigen Einzug. Jedenfalls zeigt die tatsächliche Entwicklung zum Zeitpunkt Januar 2012 eine solche Verfestigung, dass ein Unterhaltsanspruch zu versagen ist.

Der Umstand, dass der Antragsteller nach dem Vortrag der Antragsgegnerin selbst seit vielen Jahren mit einer anderen Frau liiert sein soll, steht dem nichts entgegen. Verschuldensgesichtspunkte sind bei der Beurteilung, ob ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 Nr. 2 BGB zu versagen ist, unerheblich. Vielmehr sind allein objektive Gegebenheiten und eine Veränderung in den Lebensverhältnissen des Unterhaltsbedürftigen von Belang, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung des Ehegatten unzumutbar erscheinen lassen, weil die neu entstandene Gemeinschaft an die Stelle der ehelichen Verantwortung getreten ist (vgl. Palandt/Brudermüller, § 1579 BGB Rn 11)

Anmerkung

Die Verwirkung von Unterhaltsansprüchen nach § 1579 Nr. 2 BGB war in letzter Zeit Gegenstand verschiedener Aufsätze(1) und Urteile. Für das Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft sah die frühere Rechtsprechung des BGH(2) regelmäßig einen Zeitraum von 2 bis 3 Jahren vor. Offenbar sind die Obergerichte nicht mehr bereit, dieser bisher herrschenden Meinung zu folgen. So hat das OLG Frankfurt a.M. mit einem Beschluss vom 10.5.2010(3) den Einwand der Verwirkung bereits bei einer verfestigten Lebensgemeinschaft von ca. 1 ¼ Jahr für begründet erachtet. Das OLG Oldenburg(4) hält die verfestigte Beziehung zu einem neuen Lebensgefährten schon nach Ablauf eines Jahres für ausreichend, um Unterhaltsansprüche nach § 1579 Nr. 2 BGB auszuschließen. Der neusten Rechtsprechung ist bezüglich des kürzeren Zeitmoments der Vorzug zu geben. Sie wird insbesondere den seit dem Urteil des BGH aus dem Jahr 1988 veränderten gesellschaftlichen Verhältnissen gerecht. Dieser Wandel ist einerseits gekennzeichnet durch den in den letzten Jahren zu beobachtenden Rückgang der Zahl der Eheschließungen bei der gleichzeitigem Anstieg der Scheidungsquoten, andererseits auch dadurch, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft häufig als Alternative zur Ehe, aber immerhin auch auf Dauer angelegt und gewählte Lebensform angesehen wird. Dementsprechend erscheint auch die frühere Rechtsprechung des BGH, mit der ein Zusammenleben von 2 bis 3 Jahren gefordert worden ist, nicht mehr überzeugend. Auf der Linie der neuen Rechtsprechung liegt auch der jetzige Beschluss des Familiengerichts Witten vom 2.5.2012. Nach der Trennung der Eheleute hatte sich die Ehefrau einem neuen Partner zugewandt und war nach Auffassung des Gerichts für 1 ¾ Jahr eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit ihm eingegangen. Diesen Zeitraum hat es für ausreichend erachtet, um eine "verfestigte"(5) Lebensgemeinschaft i.S.v. § 1579 Nr. 2 BGB anzunehmen.

Reinhard Schauwienold, Rechtsanwalt, Witten


(1) Kofler, Die Verwirkung von Unterhaltsansprüchen, NJW 2011, 2470; Schnitzler, Die verfestigte Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1579 Nr. 2 BGB, FF 2011, 290f.

(2) BGH FamRZ 1989, 481.

(3) OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.5.2010 - 7 UF 91/09

(4) OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.1.2012-13 UF 155/11; so im Übrigen auch AG Essen NJW 2009, 2460 (1 Jahr)

(5) Hiervon zu unterscheiden ist die "distanzierte" Lebensgemeinschaft als Sonderform der "verfestigten" Lebensgemeinschaft. Diese liegt vor, wenn die Parteien in getrennten Wohnungen, u.U. auch an verschiedenen Orten, wohnen und keinen gemeinsamen Haushalt führen.


Eingestellt am 18.04.2016 von R. Schauwienold
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