Beschluss OLG Hamm I-10 W 107/22
1. Ist der vom Erblasser eingesetzte Testamentsvollstrecker - aus welchen Gründen auch immer - weggefallen, so ist nicht ohne Weiteres ein Ersuchen um Ernennung eines anderen Testamentsvollstreckers anzunehmen.
2. In diesem Fall ist zu prüfen, ob das Testament in seiner Gesamtheit den Willen des Erblassers erkennen lässt, die Testamentsvollstreckung auch nach dem Wegfall der vom Erblasser benannten Person fortdauern zu lassen.
3. Entscheidend ist, ob der Erblasser bei Berücksichtigung der später eingetretenen Sachlage mutmaßlich die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gewollt hätte.
4. Insoweit kann insbesondere von Bedeutung sein, welche Gründe den Erblasser zur Anordnung der Testamentsvollstreckung bestimmt haben, und ob diese Gründe auch nach dem Wegfall der im Testament benannten Person fortbestehen.
5. Der entsprechende Wille des Erblassers, das Nachlassgericht zu ersuchen, muss stets irgendwie, sei es auch nur unvollkommen oder versteckt, im Testament zum Ausdruck gekommen sein.
Schauwienold
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