Beschluss OLG Hamm I-10 W 60/23
Beweislast für die Vernichtung eines ordnungsgemäß errichteten Testaments, § 2255 BGB
1. Sind Existenz und Inhalt einer letztwilligen Verfügung nachgewiesen, so ist für dessen Ungültigkeit aufgrund einer persönlichen Widerrufshandlung des Erblassers derjenige beweispflichtig, der sich hierauf beruft (OLG München, NJW-RR 2020, 390).
2. Es besteht keine Vermutung dafür, dass bei Nicht Auffinden des Testaments dieses durch den Erblasser in Widerrufsabsicht vernichtet worden ist.
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