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Beschluss OLG Hamm I-5 W 94/23

Abgrenzung zwischen einem unvollständigen notariellen Nachlassverzeichnis (ohne Erfüllungswirkung) und einem fehlerhaften bzw. falschen Verzeichnis (mit Erfüllungswirkung)
Leitsätze:
1. a) Bei einem notariellen Nachlassverzeichnis liegt eine ergänzungspflichtige Unvollständigkeit, die einer Erfüllung des Anspruchs entgegensteht, dann vor, wenn mangels Mitwirkung des Auskunftsschuldners umfassende Angaben über die Geschäftsbeziehung zu einer bestimmten Bank fehlen.
b) Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der titulierte Auskunftsanspruch auf alle lebzeitigen unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers innerhalb von zehn Jahren vor dessen Todestag bezieht, sich aus dem Nachlassverzeichnis aber keine hinreichenden Ermittlungen der Zuwendungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Todestag des Erblassers ergeben.
c) Der Notar darf sich nicht auf die Wiedergabe von Bekundungen des Auskunftsschuldners beschränken, wenn diese nur einen Teil des zu beauskunftenden Zeitraums umfassen. Er hat in diesem Fall den Auskunftsschuldner zur Herausgabe älterer Kontounterlagen aufzufordern bzw. die Bank zur Übermittlung älterer Kontoübersichten zu ersuchen.
2. a) Ausgehend von dem Maßstab, dass der Notar diejenigen Ermittlungen durchzuführen hat, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde, gehört zu der Ermittlung von Zuwendungen, dass der Notar Einsicht in die vollständigen Kontounterlagen bzw. Kontoauszüge des Erblassers nimmt.
b) Wenn Angaben zu Zuwendungen an den Ehegatten ohne zeitliche Befristung ausdrücklich verlangt worden oder gar tituliert sind, ist die Ermittlungspflicht des Notars nicht auf einen 10-Jahres-Zeitraum beschränkt. Gegebenenfalls hat der Notar zu dokumentieren, dass er die Erben erfolglos zur Herausgabe von älteren Kontounterlagen aufgefordert hätte, wenn kein Zugriff auf ältere Kontounterlagen mehr besteht.
c) Bei einem notariellen Nachlassverzeichnis liegt eine ergänzungspflichtige Unvollständigkeit, welche einer Erfüllung des Anspruchs entgegensteht, dann vor, wenn mangels Mitwirkung des Auskunftsschuldners umfassende Angaben über die Geschäftsbeziehung zu einer bestimmten Bank fehlen.
ErbR 2024, S. 460 ff.
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