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Beschluss des Oberlandesgerichts München – 31 Wx 45/13 –

Leitsatz: „Eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) ist unwirksam, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 2077 Abs. 1 S. 2 BGB).

Die Voraussetzungen einer Scheidung nach § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB müssen einzelfallbezogen geprüft werden. Die Beweislast dafür, dass die Ehe geschieden worden wäre, trägt derjenige, der sich darauf beruft.

Die Jahresfrist für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung beginnt nach § 2085 Abs. 1 BGB bereits mit Kenntnisnahme der erstinstanzlichen Entscheidung zu laufen, also unabhängig davon, dass die Entscheidung des Nachlassgerichts späterhin mit dem Rechtsbehelf der Beschwerde angefochten wurde (so auch BayObLG, NJW-RR 1998, 797; OLG Frankfurt, ZEV 2002, 109 ff.)."

Fundstelle: NJW 2013, 3732 - 3734

OLG München vom 08.08.2013 Az.: 31 Wx 45/13
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