Beschluss OLG Hamm I-10 W 3/23
1. Nach § 142 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. ZPO kann das Gericht anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden oder sonstigen Unterlagen vorlegt. Zu diesen Urkunden oder Unterlagen gehören auch Patientenakten.
2. Die Vorlagepflicht durch den Krankenhausträger entfällt nicht etwa wegen eines Zeugnisverweigerungsrechts des Krankenhauses aufgrund fehlender Entbindung von der Schweigepflicht.
3. Für die Frage, ob und inwieweit der Arzt von seiner Schweigepflicht nach dem Tod des Patienten freigestellt ist, kommt es allein auf den erklärten oder dem mutmaßlichen Willen des Erblassers an (BGH, Beschl. v. 04.07.1984 – IVa ZB 18/83 -, NJW 1984, 2893). Hat der Erblasser sich dazu geäußert, ist seine Erklärung entscheidend. Hat er sich dazu nicht geäußert, muss sein mutmaßlicher Wille geprüft werden. Dabei ist in der Regel davon auszugehen, dass die Aufklärung von Zweifeln an der Testierfähigkeit im wohlverstandenen Interesse eines Erblassers liegt.
4. Ist es regelmäßig der Wunsch des Erblassers, seinen Willen durch ein Testament zu verwirklichen. Hinsichtlich solcher Tatsachen, welche die Willensbildung des Erblassers und das Zustandekommen der letztwilligen Verfügung betreffen, ist daher grundsätzlich keine Verschwiegenheitspflicht anzunehmen (BayObLG, NJW-RR 1991, 6).
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