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Teilurteil des LG Duisburg 11 O 196/23

Folgen der Nichtbeachtung des Hinzuziehungsrechts des Pflichtteilsberechtigten bei Anfertigung eines Nachlassverzeichnisses; konkludenter Verzicht auf das Hinzuziehungsrecht durch Fristsetzung zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses gegenüber dem Notar/der Notarin; Wertermittlungsanspruch auch im Falle der Veräußerung eines dem Nachlassvermögen unterliegenden Pkw´s

§ 2214 Abs. 1 BGB

1. Die Nichtberücksichtigung des vorprozessual geltend gemachten Anwesenheits- bzw. Hinzuziehungsrechts nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB stellt einen wesentlichen Mangel dar, der der pflichtteilsberechtigten Person einen Anspruch auf Wiederholung der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses unter Wahrung des Hinzuziehungsrechts gewährt (Bestätigung v. OLG Hamm, Beschl. v. 16.03.2020 – I 5 W 19/20; OLG Köln, Beschl. v. 25.02.2021, I-24 W 50/20).

2. In dem Schreiben, mit dem der anwaltliche Vertreter gegenüber dem das Nachlassverzeichnis beurkundenden Notar lediglich eine Frist zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses gesetzt hat, ohne das Hinzuziehungsrecht erneut geltend zu machen, liegt weder ausdrücklich noch konkludent ein Verzicht auf dieses Recht vor.

3. Ein Wertermittlungsanspruch bezüglich eines in den Nachlass gefallenen Pkw´s besteht auch dann noch, wenn das Fahrzeug zwischenzeitlich veräußert wurde. Andernfalls würde der pflichtteilsberechtigten Person der Nachweis verwehrt oder zumindest erschwert werden, dass der erzielte Verkaufserlös dem tatsächlichen Verkehrswert des Pkw´s entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 29.09.2021, IV ZR 328/20).

ErbR 2024, S. 637 ff.
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