Urteil des Landgerichts Bochum I-5 O 41/22
Leitsatz:Verlangt ein mit einem Vermächtnis Bedachter den Pflichtteil, so kann darin eine konkludente Ausschlagung desselben liegen, so dass lediglich der Pflichtteil geschuldet ist. Eine solche konkludente Ausschlagung des höherwertigen Vermächtnisses ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der anwaltlich vertretene Pflichtteilsberechtigte weiß, dass er mit einem Vermächtnis bedacht ist und er nicht Erfüllung sowohl des Vermächtnisses als auch des Pflichtteilsanspruchs verlangen kann.
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