Urteil des Landgerichts Bochum
Leitsatz:Bei einem Gewerbemietvertrag mit einem kommunalen Eigenbetrieb als Mieter (der selbst für Entwässerung zuständig ist) kommt es leichter als im Wohnraummietrecht zu einer konkludenten Änderung der Betriebskostenabrede.
Grundsätzlich stellen Frischwasserbezug und Entwässerung verschiedene Betriebskostenpositionen dar. Ist laut dem Wortlaut des Mietvertrages nur von einer ursprünglichen Überwälzung der (Frisch-) Wasserkosten auszugehen, so kann bei jahrelangem Nichtgeltendmachen der Kosten für Niederschlagswasser durch die Kommune gegenüber dem Eigentümer/Vermieter eine konkludente Vertragsänderung zulasten des Eigenbetriebs als Mieter liegen. Der Vermieter kann (nur) die öffentlich-rechtlich endgültig festgesetzten Kosten vom Eigenbetrieb erstattet verlangen.
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