Urteil des Landgerichts Bochum
Leitsatz: Bohrlöcher, die der Mieter zur Montage von Plissees in die Fensterglasleisten setzen lässt, stellen eine Substanzverletzung der Mietsache dar und sind, anders als in vertretbarer Anzahl gebohrte Dübellöcher, nicht mehr vom vertragsgemäßen Mietgebrauch gedeckt. Folglich ist der Mieter verpflichtet, die vorherige Zustimmung des Vermieters einzuholen.
Veröffentlicht in:
MDR 2018, 925, 926
ZMR 2018, 679, 680
NZM 2018, Heft 14


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