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Beschluss des Amtsgerichtes Hagen – 130 F 131/11 –

Leitsatz: „Zu den Voraussetzungen der Verwirkung rückständigen Unterhalts im Falle minderjähriger, zwischenzeitlich volljährig gewordener Kinder, wenn der Unterhaltsgläubiger in einem Abänderungsverfahren für einen nachfolgenden Zeitraum einen höheren Unterhalt verlangt und durchgesetzt hat, der vom Unterhaltsschuldner vor Vollstreckung früherer rückständiger titulierter Unterhaltsansprüche erfüllt wurde.“

Fundstelle: FamRZ 2012, S. 797

AG Hagen vom 04.06.2012 Az.: 130F 131/11
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