Beschluss des Oberlandesgerichtes Hamm
Leitsatz:„Ein Kaufinteressent kann sich nicht darauf verlassen, das ins Auge gefasste und bereits errichtete Objekt stehe im Einklang mit dem Baurecht, weil die Beamten ansonsten seine Beseitigung hätten durchsetzen müssen. Der Schutz dieses Vertrauens ist bei Fehlen der Baugenehmigung nicht von den Amtspflichten bezweckt, die den Beamten der Baubehörde obliegen (Leitsatz der Redaktion).“
Fundstellen:
BauR 2006, S. 356 - 357; NVwZ-RR 2006, S. 227 - 228.
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