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Beschluss des Oberlandesgerichts München – 31 Wx 488/11 –

1. Ein gemeinschaftliches Testament und ein Erbvertrag, an deren Errichtung ein Ehegatte mit italienischer Staatsangehörigkeit beteiligt war, ist gemäß dem nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden italienischen Recht unwirksam.

2. Dass das gemeinschaftliche Testament durch die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit durch den beteiligten Ehegatten nunmehr wirksam errichtet werden könnte, ist nicht zu berücksichtigen. Eine zunächst unwirksam errichtete letztwillige Verfügung kann nach Art. 26 Abs. 5 Satz 1 EGBGB durch einen Statutenwechsel keine Gültigkeit erlangen.

3. Der Erblasser wird trotz Einreichung des Scheidungsantrags gemäß § 2077 Abs. 1 S. 2 BGB nicht von der Bindung des Erbvertrags frei, wenn die Voraussetzungen der Scheidung beim Erbfall nicht vorliegen. Denn die Voraussetzung des § 2077 Abs. 1 Satz 2 BGB ist eine rein formelle.

FamRZ 2014, S. 508-510
MittBayNot 2014, S. 370-374

OLG München vom 14.03.2012 Az.: 31 Wx 488/11
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