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Beschluss des Oberlandesgerichts München – 31 Wx 420/15 –

Leitsatz: „Ein ehemaliger Testamentsvollstrecker, der sein Amt zuvor mit sofortiger Wirkung gekündigt hatte, ist nicht zur Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts berechtigt. Eine Befugnis ergibt sich jedoch in dem Fall, in dem der Beschwerdeführer geltend macht, selbst noch Aufwendungsersatzansprüche gegenüber dem Nachlass zu haben.“
Aus den Gründen:
… Aus seiner Funktion als früherer Testamentsvollstrecker ergibt sich für den Beschwerdeführer keine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG. Der Beschwerdeführer war bis zum 28.7.2015 Testamentsvollstrecker betreffend den Nachlass des Erblassers Dr. S. Als solcher wäre er bis zur Beendigung seines Amtes … ggf. als Beteiligter im Umfang des § 345 FamFG in Betracht gekommen. Diese potentielle Stellung als Beteiligter hat er aber mit Beendigung seines Amtes als Testamentsvollstrecker verloren. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Beschwerdeführer vom Nachlassgericht als Testamentsvollstrecker entlassen oder er aus eigenem Entschluss das Amt als Testamentsvollstrecker niedergelegt oder — wie hier — fristlos gekündigt hat. In beiden Fällen ist sein Amt als Testamentsvollstrecker beendet. Eine „nachwirkende" Befugnis, die Anordnungen des Erblassers gegen aus seiner Sicht unzutreffende Entscheidungen zu verteidigen oder die zur Durchsetzung des Erblasserwillens aus seiner Sicht erforderliche Anordnungen zu verlangen, verleiht das Gesetz einem Testamentsvollstrecker, der entlassen wurde oder der aus freien Stücken sein Amt beendet hat, nicht (OLG Karlsruhe v. 25.8.2015 —11 Wx 69/15, MDR 2015, 1188). …

Der Beschwerdeführer ist jedoch insofern beschwerdebefugt i.S.d. § 59 FamFG, als er in seinem Schriftsatz vom 12.11.2015 behauptet, noch Aufwendungsersatzansprüche gegen den Nachlass Dr. S. zu haben. Insofern liegt darin ein Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers nach § 1961 BGB. Insoweit genügt es schon, dass sich der Beschwerdeführer eines Anspruchs berühmt. § 1961 BGB geht nicht davon aus, dass der Anspruch gegen das Erbe bereits gerichtlich geltend gemacht wird, sondern dass den Nachlassgläubigern die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Ansprüche schon vor Annahme der Erbschaft geltend zu machen und notfalls gerichtlich zu verfolgen (BayObLGZ 1960, 93 [95] …; OLG München, Rpfleger 2014, 205). Das Bestehen eines Anspruchs muss weder bewiesen noch glaubhaft gemacht werden. Da der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag notwendige Verfahrensvoraussetzung für die Bestellung eines Nachlasspflegers nach § 1961 BGB ist, ist er auch beschwerdeberechtigt i.S.d. § 59 FamFG. ...

Erschienen in: MDR 2016, S. 530; FamRZ 2016, S. 1503, 1504

OLG München vom 29.03.2016 Az.: 31 Wx 420/15
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