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Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg

Der untenstehend zum Download verfügbare Beschluss des OLG Oldenburg wurde von unserer Kanzlei erstritten und beschäftigt sich mit der Frage einer Beraterhaftung bei Abschluss einer Immobilienfinanzierung einer „Schrottimmobilie“.

Wenn im konkreten Einzelfall ein Beratungsvertrag abgeschlossen wurde, verpflichtet dieser den Verkäufer zu richtiger und insbesondere vollständiger Information über diejenigen Umstände, die für den Kauf- oder Anlageentschluss des Interessenten von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können. Bei der Investition z.B. in eine Immobilie sind das etwa diejenigen Aufwendungen, die der Käufer aufbringen muss, um das Objekt zu erwerben und sodann auch unterhalten zu können. Stellt der Berater nur die Unterhaltskosten oder potenziellen Einnahmen im Jahr der Anschaffung dar, genügt dies den strengen Anforderungen keinesfalls. Insoweit ist er etwa auch verpflichtet, vorhersehbare negative Entwicklungen etwaiger Mieteinnahmen offen zu legen.

OLG Oldenburg vom 07.09.2005 Az.: 13 U 39/05
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