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Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes NRW

Leitsatz: „Ob einem Baukörper erdrückende Wirkung zukommt, ist danach zu beurteilen, welche optischen Auswirkungen er auf das Nachbargrundstück in dessen schützenswerten Bereichen hat. Für den Nachbarn ist ein Bauvorhaben hinsichtlich seiner vermeintlich erdrückenden Wirkung nur insoweit von Belang, als die Bausubstanz vom Grundstück des Nachbarn aus überhaupt erkennbar ist.“

Fundstellen:
BauR 2001, S. 917 - 918.

OVG NRW vom 13.09.1999 Az.: 7 B 1457/99


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