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Was ist eine Erbengemeinschaft?

Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen entweder gesetzliche oder testamentarische Erben werden. Die am Nachlass beteiligten Miterben in der Erbengemeinschaft können nur gemeinsam entscheiden, was mit dem Nachlass geschehen soll. Unterliegt bspw. eine Immobilie einer Erbschaft, so müssen die Erben sich darüber einig sein, ob diese vermietet oder verkauft werden soll. Es müssen dann z.B. alle Miterben in der Erbengemeinschaft den Mietvertrag unterschreiben oder den Verkaufs-Auftrag erteilen.

Da ein Erbe jegliche Entscheidung blockieren kann, hat die Mehrheit der Erben in der Erbengemeinschaft die Möglichkeit, die Zustimmung der Minderheit zu einer geplanten Maßnahme, sofern diese eine gewöhnliche Verwaltungsmaßnahme darstellt, durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzen zu lassen. Soll dagegen ein Gegenstand des Nachlasses verkauft werden, ist zwingend eine einheitliche Entscheidung der Miterben in der Erbengemeinschaft erforderlich. Da eine Erbengemeinschaft regelmäßig nicht darauf angelegt ist, auf Dauer bestehen zu bleiben, hat jeder einzelne Miterbe einen Anspruch darauf, dass die Erbengemeinschaft jederzeit auseinandergesetzt wird.

Können sich die Erben der Erbengemeinschaft nicht auf eine Aufteilung des Nachlasses einigen, so müssen die Nachlass­gegenstände notfalls zum Zweck der Auseinandersetzung versteigert werden, was insbesondere bei Immobilien häufig der Fall ist.


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