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Was ist, wenn nur Schulden im Nachlass vorhanden sind?

Egal, ob jemand durch Testament oder aufgrund gesetzlichen Erbrechts als Erbe berufen ist, es besteht immer die Möglichkeit, die Erbschaft z.B. wegen Überschuldung auszuschlagen. Die Ausschlagung muss aber innerhalb einer Frist von 6 Wochen erfolgen, nachdem der Erbe von seinem Erbrecht erfahren hat. Er muss also wissen, dass der Erblasser verstorben und er dessen gesetzlicher oder testamentarischer Erbe geworden ist. Im Falle der testamentarischen Erbfolge ist die Kenntnis vom Inhalt des Testamentes zwingend erforderlich.

Die Erklärung, mit der die Erbschaft ausgeschlagen wird, muss entweder vor dem Nachlassgericht oder einem Notar abgegeben werden, der die Ausschlagungserklärung entgegennimmt und diese dann an das zuständige Nachlassgericht weiterleitet. Wichtig ist, dass die vor dem Notar abgegebene Ausschlagungserklärung innerhalb der 6-Wochenfrist beim Nachlassgericht eingeht.

Aber auch, wenn die Ausschlagungsfrist verstrichen ist und der Erbe erst danach feststellt, dass er ausschließlich Schulden geerbt hat, kann er eine persönliche Haftung für diese Schulden verhindern, indem ein Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet wird.


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Schauwienold
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