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Wer wird eigentlich Erbe?

Mit dem Eintritt eines Erbfalls geht das gesamte Vermögen des Erblassers auf dessen Erben über. Der Erbe tritt mit dem Tode des Erblassers in jeglicher Hinsicht an die Stelle des Erblassers. Er erbt also nicht nur dessen Vermögen, sondern auch etwaige Schulden. Das Erbrecht ergibt sich dabei entweder aus einem Testament oder aus der gesetzlichen Erbfolge.

Das gesetzliche Erbrecht ist in den §§ 1924 ff. BGB geregelt. Es gilt das sog. Verwandten-Erbrecht. Die Reihenfolge der gesetzlichen Erben ist in sog. "Ordnungen" eingeteilt. Erben der ersten Ordnung sind die Kinder eines Erblassers und für den Fall, dass eines der Kinder vor dem Erblasser verstirbt, dessen Kinder usw. Aus § 1925 BGB folgt das Erbrecht der Erben der zweiten Ordnung. Dies sind die Eltern des Erblassers und ggf. deren Kinder, also die Geschwister des Erblassers, bzw. die Nichten und Neffen. In der dritten Ordnung folgt das Erbrecht der Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1926 BGB.

Da Ehegatten nicht miteinander verwandt sind, ist deren Erbrecht gesondert geregelt, und zwar in § 1931 BGB. Der Ehegatte erbt neben den Kindern des verstorbenen Ehepartners zunächst 1/4 des Nachlasses. Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so erhöht sich das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten pauschal um mindestens 1/4. Damit wird gem. § 1371 Abs. 1 BGB der von den Ehegatten erwirtschaftete Zugewinn pauschal ausgeglichen.

Insgesamt erhält der Ehegatte neben den Kindern des Erblassers die Hälfte, neben den Erben der zweiten Ordnung sowie den Großeltern sogar 3/4 des Nachlasses.

Darüber hinaus erhält der Ehegatte den sog. "Voraus". Dies sind die zum Haushalt gehörenden Gegenstände sowie die Hochzeitsgeschenke.


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