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Wozu dient der Ehevertrag?

Durch einen Ehevertrag können die Eheleute von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, insbesondere für den Fall der Scheidung. Ein solcher Ehevertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit zwingend der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit der Eheleute, anderenfalls ist er formnichtig.
Durch Ehevertrag kann zunächst von dem gesetzlichen Regelfall der Zugewinngemeinschaft abgewichen werden. Alternativen hierzu sind die Gütertrennung (vollständige Trennung der Vermögensmassen beider Ehegatten oder Lebenspartner, ohne dass nach der Scheidung der Ehe von einem der beiden ein Zugewinnausgleich beansprucht werden kann) und die Gütergemeinschaft (das Vermögen der beiden Partner wird grundsätzlich gemeinschaftliches Vermögen). Weiter kann durch Ehevertrag der Versorgungsausgleich abgeändert oder ausgeschlossen werden.

Dieses Institut regelt den Ausgleich von während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaftsansprüchen unter den Ehegatten.
Schlussendlich kann durch einen Ehevertrag auch bestimmt werden, inwieweit im Fall der Trennung oder Scheidung der Ehegatten Unterhalt zu gewähren ist, oder ob sogar ein gänzlicher Ausschluss von Unterhaltsansprüchen erfolgen soll.
Eheverträge unterliegen grundsätzlich der Vertragsfreiheit, haben aber ihre Grenzen dort, wo eine allzu einseitige Lastenverteilung erfolgen soll. Dies dient, im Fall der Scheidung, dem Schutz des "schwächeren" Ehegatten. Falls der Ehevertrag eine solche offensichtlich einseitige Lastenverteilung enthält und ehebedingte Nachteile im Falle der Scheidung nicht angemessen ausgeglichen werden, kann der Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein.

Es kann aber auch gegen Treu und Glauben verstoßen, dass sich einer der beiden Partner nach der Scheidung auf den Ehevertrag beruft. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute gegenüber dem Zeitpunkt der Beurkundung des Ehevertrages derart verändert haben, dass einem der beiden Ehepartner ein Festhalten an dem Ehevertrag nicht zuzumuten ist (§ 242 BGB). Besonders problematisch sind Vereinbarungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) in den sog. "Kernbereich" des Scheidungsfolgenrechts eingreifen. Hierzu gehören der nacheheliche Unterhalt wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder, der Unterhalt wegen Alters, Krankheit und Gebrechen sowie der Versorgungsausgleich als vorweggenommener Altersunterhalt.
Allerdings führt nicht jeder Globalverzicht auf den Unterhalt sogleich auch zur Unwirksamkeit der Regelung insgesamt, vielmehr bedarf es einer fundierten Einzelfallprüfung im Fall der Scheidung.

Wir beraten Sie gern, um eine ihren individuellen persönlichen Verhältnissen gerecht werdende vertragliche Lösung zu schaffen, die auch rechtssicher und justiziabel ist.
In zahlreichen Verfahren haben wir die Wirksamkeit von Eheverträgen, im Falle einer Trennung oder Scheidung, durch die Gerichte überprüfen lassen. Unseren Erfahrungsschatz geben wir gern an Sie weiter.


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Schauwienold
Rechtsanwalt Schauwienold
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