email tel

Wem steht eigentlich Unterhalt zu?

Das Familienrecht regelt die gegenseitige Einstandspflicht der Ehegatten, der Eltern für ihre Kinder, aber auch für Verwandte in gerader Linie, §§ 1601 ff. BGB, so z.B. auch den Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber den Kindern. Dabei gibt es eine Vielzahl von Unterhaltstatbeständen, wie den Trennungs- bzw. Nachscheidungs-unterhalt, den Unterhaltsanspruch wegen Erwerbsunfähigkeit, Kindesunterhalt etc.
Voraussetzung für einen jeden Unterhaltsanspruch ist, dass der Berechtigte bedürftig und der Verpflichtete leistungsfähig ist und beide in Trennung oder Scheidung leben. Ansonsten wird lediglich Familienunterhalt geschuldet.

Bei der Leistungsfähigkeit kommt es vornehmlich auf die Einkünfte und das unterhaltsrechtlich relevante Vermögen des Unterhaltsverpflichteten an. In bestimmten Fällen kann sogar ein sog. "fiktives Einkommen" angesetzt werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Berechtigte z.B. seinen Erwerbsobliegenheiten nicht oder nicht hinreichend nachkommt (z.B. der gekündigte Arbeitnehmer kümmert sich nicht nachhaltig um eine neue Arbeitsstelle).
Der Kindesunterhalt steht allen Kindern zu, gleichgültig, ob ehelich oder nichtehelich, minderjährig oder volljährig, ob die Eltern in Trennung oder in Scheidung leben, sofern Sie in einer Ausbildung sind, wobei Leistungsfähigkeit der Eltern vorausgesetzt wird. Zur Berechnung derartiger Ansprüche der Höhe nach dient die sog. "Düsseldorfer Tabelle".
In diesem Zusammenhang kann das Problem des sog. "Sozialregresses" auftreten, nämlich dann, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, aus ihren eigenen Einkünften und Einnahmen aus der Pflegeversicherung im Falle der Fremdbetreuung die Heimkosten zu entrichten.

Die in Vorlage tretende Sozialbehörde kann in derartigen Fällen etwaige Unterhaltsansprüche der älteren Generation gegen die jüngere auf sich überleiten und dann ggf. zwangsweise gegen den Unterhaltsverpflichteten durchsetzen (§§ 93, 94 SGB XII).
Wir beraten sie in allen Unterhaltsangelegenheiten sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.

Wir hoffen, Ihnen einen ersten Überblick über das Familienrecht bzw. über die Problematik "Ehe und Familie" verschafft zu haben und freuen uns auf ein persönliches Gespräch mit Ihnen.


Kanzlei
Schauwienold
Rechtsanwalt Schauwienold
Reinhard Schauwienold
Beethovenstr. 15
58452 Witten
Telefon: +49 2302 - 580 820
Telefax: +49 2302 - 580 8222
Öffnungszeiten
Montag - Freitag:
08:30 - 13:00 Uhr
15:00 - 17:30 Uhr
Mittwoch:
08:30 - 13:00 Uhr

Mandantenbewertungen:

News / Aktuelles
Beeinträchtigende Schenkungen im Erbrecht – ein hohes Haftungsrisiko
Von „beeinträchtigenden Schenkungen“ im Erbrecht spricht man, wenn ein Erblasser, der durch Erbvert...
Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche:
Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche unterscheiden sich u.a. dadurch, dass: - beim Pf...
Alles rund um das Pflichtteilsrecht!
Weit über die Hälfte aller bei den Gerichten anhängigen erbrechtlichen Streitigkeiten sind Verfahre...