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Rechtsstreit LG Hagen

Die Mandantin hatte zusammen mit ihrem zweiten Ehemann auf ihren Sohn aus der ersten Ehe eine Immobilie übertragen. Bei dem Übertragungsvertrag hatte der Notar eine Regelung vergessen, mit der sichergestellt war, dass die Immobilie wieder an die Mandantin und derenEhemann zurückfiel für den Fall, dass der Sohn/Stiefsohn vor der Mandantin und dem Stiefvater versterben würde.
Kurze Zeit nach dem Übertragungsvertrag verstarb dann tatsächlich der Sohn / Stiefsohn. Der leibliche Vater des Sohnes, zu dem schon seit dessen Kindesalter kein Kontakt mehr bestand, machte jetzt, da er wegen des Testamentes des Sohnes nicht dessen Erbe geworden war, Pflichtteilsansprüche gegen die Mandantin geltend, bei deren Berechnung die übertragene Immobilie berücksichtigt wurde. Bei einer für notarielle Angelegenheiten üblichen Rückforderungsklausel für den Fall des Vorversterbens, die der verklagte Notar nicht vorgesehen hatte, wäre ein solcher Anspruch ausgeschlossen gewesen.

Ursprünglich war von uns gegen den Notar ein Anspruch von rund 42.000,00 € geltend gemacht worden. Nachdem der Schaden durch Verhandlungen mit dem Pflichtteilsberechtigten erfolgreich reduziert werden konnte, verblieb nur noch ein Schaden von rund 27.000,00 €. Der Notar verpflichtete sich in einem Vergleich dazu, diese Summe vollständig zu zahlen und übernahm die gesamten Gerichts- und Anwaltskosten.

Unsere Klageschrift sowie den geschlossenen Vergleich finden Sie in den folgenden Downloads.

Klage zum LG Hagen vom 12.07.2010 Az.: 217/10S06
Speichern Öffnen Klage-LG-Hagen-9-O-253-10.pdf (2,48 Mb)
LG Hagen vom 29.04.2011 Az.: 9 O 253/10
Speichern Öffnen Beschluss-LG-Hagen-9-O-253-10.pdf (296,24 kb)

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Schauwienold
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