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Urteil des Bundesgerichtshofes – IV a ZR 93/88 –

Leitsatz: „Kennt der Anfechtende bei einer Testamentsfälschung gem. § 2339 I Nr. 4 BGB die Tatsache der Fälschung und die Person des Fälschers aus dem Gutachten eines gerichtlich vereidigten Sachverständigen, dann hat er die in §§ 2340 III, 2082 II 1 BGB gemeinte Kenntnis, weil ihm jedenfalls dann die Klageerhebung zuzumuten ist.“
Fundstellen:
NJW 1989, S. 3214 - 3215; FamRZ 1989, S. 967 - 968; WM 1989 S. 1257 - 1262.
BGH vom 19.04.1999 Az.: IVa ZR 93/88
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