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Urteil des Landgerichtes Bochum

Leitsatz: Ergibt sich nach der Bewilligung öffentlicher Mittel eine Baukostensteigerung, so kann der Mehraufwand bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung ohne einen Verstoß gegen den „Einfrierungsgrundsatz“ (§§ 4a Abs. 1, 11 Abs. 1 der II. BV) zugrunde gelegt werden, falls die Erhöhung der Kosten unvorhersehbar und vom Bauherrn nicht verschuldet waren.
1. Ergibt sich nach der Bewilligung öffentlicher Mittel eine Baukostensteigerung, so kann der Mehraufwand bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung ohne einen Verstoß gegen den "Einfrierungsgrundsatz" (§§ 4a Abs. 1, 11 Abs. 1 der II. BV) zugrunde gelegt werden, falls die Erhöhung der Kosten unvorhersehbar und vom Bauherrn nicht verschuldet waren.

2. Die schriftliche Erläuterung der Mietsteigerung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG kann im Prozess nachgeholt werden.

Fundstelle:
NJW-RR 1998, S. 286 - 289.

LG Bochum vom 05.11.1997 Az.: 10 S 42/97
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