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Urteil des Landgerichtes Bochum

Leitsatz:
Grundsätzlich muss der geschädigte Fahrzeughalter beweisen, dass sein Fahrzeug in der Waschstraße geschädigt worden ist, der Betreiber schuldhaft eine ihm obliegende Pflicht verletzt und diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat.
Beweist der Geschädigte, dass der Schaden ausschließlich in der und durch die Waschanlage verursacht worden ist, kann ausnahmsweise von der Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Waschstraßenbetreibers geschlossen werden. Dem Betreiber der Waschanlage obliegt dann der Beweis, dass die während des Waschvorgangs eingetretene Beschädigung nicht auf einem Versagen seiner Anlage beruht.

Fundstellen:
NJW-RR 2007, 1103 - 1107.

LG Bochum vom 15.02.2007 Az.: 6 O 255/06
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