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Urteil des Landgerichtes Bochum

Leitsatz: „Soll die Beschädigung eines Pkw nicht durch die technischen Gegebenheiten während des Reinigungsvorgangs, sondern bei dessen manueller Vorreinigung durch Mitarbeiter des Betreibers der Autowaschanlage verursacht worden sein, so trägt hierfür der Geschädigte die volle Beweislast.“

Fundstellen:
NJW-RR 2004, S. 963.

LG Bochum vom 30.04.2004 Az: 10 S 48/04
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