Urteil des Landgerichtes Bochum
Leitsatz: „Soll die Beschädigung eines Pkw nicht durch die technischen Gegebenheiten während des Reinigungsvorgangs, sondern bei dessen manueller Vorreinigung durch Mitarbeiter des Betreibers der Autowaschanlage verursacht worden sein, so trägt hierfür der Geschädigte die volle Beweislast.“
Fundstellen:
NJW-RR 2004, S. 963.
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