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Urteil des Landgerichtes Bochum

Leitsatz: „Anwaltskosten, die dem Versicherungsnehmer einer Fahrzeugteilversicherung im Rahmen des Sachverständigenverfahrens wegen Meinungsverschiedenheiten über die Schadenshöhe entstehen, sind nicht gem. § 14 V AKB von dem Versicherer zu tragen (Leitsatz der Redaktion).“

Fundstellen:
NJW-RR 2004, S. 1335 - 1336.

LG Bochum vom 30.04.2004 Az: 10 S 1/04
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