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Urteil des Landgerichtes Bochum

Leitsatz: „Wird in einer Autowaschanlage ein Kraftfahrzeug dadurch beschädigt, dass es auf das vorausfahrende, aus unerklärlichen Gründen aber zum Stillstand gekommene Auto aufgeschoben wird, so hat der Betreiber der Anlage dafür nur einzustehen, wenn die Anlage einen Fehler hatte oder er den Unfall durch zumutbare Maßnahmen hätte verhindern können.“

Fundstellen:
NJW-RR 2001, S. 1678 - 1679.

LG Bochum vom 13.08.2001 Az.: 6 O 362/99
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