Urteil des Landgerichtes Bochum
Leitsatz: Die Stadt verstößt gegen ihre Verkehrssicherungspflicht, wenn sie bei einer Werbeanlage ein Hineinragen von 60 – 80 cm in einen Parkstreifen zulässt und keine Vorkehrungen trifft, um ein Unterfahren mit hohen Fahrzeugen zu verhindern.
1. Die Stadt verstößt gegen ihre Verkehrssicherungspflicht, wenn sie bei einer Werbeanlage ein Hineinragen von 60 - 80 cm in einen Parkstreifen zulässt und keine Vorkehrungen trifft, um ein Unterfahren mit hohen Fahrzeugen zu verhindern.
2. Hälftiges Mitverschulden eines Wohnmobil-Fahrers bei Kollision in einem solchen Fall.
Fundstellen:
NZV 2001, S. 431 - 432.
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