Urteil des Landgerichtes Bochum
Leitsatz: „Im Streit um die Auszahlung eines hinterlegten Betrages kann einem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung nicht die Abgabe einer Willenserklärung aufgegeben werden.“
Fundstelle:
NJW-RR 1998, S. 1372.
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